Leitsatz (amtlich)

1. § 12 StVG a.F. enthält eine Haftungssummenbegrenzung, die auch für eine vom Schädiger an den Geschädigten zu zahlende Rente gilt.

2. Der Schädiger schuldet nur maximal den Betrag von 500.000 DM und nicht ohne zeitliche Begrenzung eine jährliche Rente von bis zu 30.000 DM (6 Prozent aus 500.000 DM).

3. Etwaige Kapitalzahlungen des Schädigers mindern den jährlichen Höchstbetrag einer Rente.

4. Kapitalisierte Rentennachzahlungen sind nicht auf die Kapitalzahlung anzurech-nen, sondern auf den Rentenzahlungsanspruch.

Dies erfolgt nicht durch Kürzung des jährlichen Höchstbetrages, sondern ist bei der Bezugsdauer der Rente zu berücksichtigen.

 

Normenkette

StVG a.F. § 12

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 24.03.2015; Aktenzeichen 9 O 324/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Hannover vom 24.3.2015 abgeändert und - bei Aufrechterhaltung der Aussprüche hinsichtlich der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2 - wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.956,57 EUR (2.734,02 EUR + 42.222,55 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 21.326,44 EUR seit dem 19.1.2011, auf jeweils 329,29 EUR seit dem 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9., 6.10. und 6.11.2011, auf jeweils 314,08 EUR seit dem 6.12.2011, 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9., 6.10., 6.11. und 6.12.2012, 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9., 6.10., 6.11. und 6.12.2013, 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9., 6.10., 6.11. und 6.12.2014, 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9., 6.10., 6.11. und 6.12.2015, 6.1., 6.2., 6.3., 6.4., 6.5. und 6.6.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1.7.2016 eine monatliche, vierteljährlich vorauszahlbare, Rente in Höhe von 1.139,39 EUR jeweils im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen, wobei die Zahlungsansprüche des Klägers dahin begrenzt sind, dass die Beklagte nicht mehr als eine Haftungshöchstsumme von 255.645,94 EUR (entsprechend 500.000 DM) zu zahlen hat und auf diesen Betrag Kapital- und Rentenzahlungen in absoluten Beträgen anzurechnen sind.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen der Kläger 24 % und die Beklagte 65 %. Bei der Kostentragungspflicht der dortigen und am Berufungsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2 in Höhe von 11 % verbleibt es. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt die Beklagte 70 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 30 %. Der Streithelfer trägt im Übrigen seine außergerichtlichen Kosten selbst. Auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten bleibt die Kostentragungspflicht der erstinstanzlich beteiligten Klägerin zu 2 unberührt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %. Die Beklagte trägt darüber hinaus 85 % der Kosten des Streithelfers, der seine Kosten im Übrigen selbst zu tragen hat.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verfolgt materielle Schadensersatzansprüche wegen Personenschadens aus einem Verkehrsunfall vom 19.2.1994, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs zu 100 % einzustehen hat.

Die streitigen Positionen betreffen Verdienstausfall, Mehrbedarf wegen Haushaltsführung und Pflege, Mehrbedarf wegen Ernährung, Wäsche und Hygiene, Mehrbedarf wegen Urlaubs und Kosten einer Fachzeitschrift. Wegen der Berechnung des Klägers zum Pflegemehrbedarf und Mehrbedarf wegen Haushaltsführung wird auf den Schriftsatz vom 15.3.2016 (Bl. 555 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der näheren Einzelheiten und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das LG der Klage nur in einem geringen Umfang, nämlich in Höhe eines Zahlbetrages von 2.734,02 EUR nebst Zinsen wegen Mehrbedarfs für Haushaltshilfe und Pflege im Zeitraum der Jahre 2005 bis November 2011, stattgegeben hat. Ältere Forderungen seien verjährt. Ab Dezember 2011 stehe dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu, weil die von der Beklagten seither gezahlte monatliche Rente in Höhe von 825,31 EUR bereits über der Summe liege, die er beanspruchen könne. Diesen Betrag hat das LG auf monatlich 810,10 EUR ermittelt, indem es die unstreitig von der Beklagten bislang erbrachten Zahlungen in Höhe von 21.304,67 EUR an die Rentenversicherung und ...

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