Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen der fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrages auf Versorgungszusage

 

Normenkette

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 626

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 10.01.2006; Aktenzeichen 10 O 84/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.10.2007; Aktenzeichen II ZR 236/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.1.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Kammer für Handelssachen des LG Hildesheim geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass er ggü. der L. Lebensversicherung AG, bezüglich der Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) Nr. und auf seine Rechte aus der Verpfändung aus diesen Versicherungen ggü. dem Kläger verzichtet.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Es wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 ZPO.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, zu erklären, dass er ggü. der L. Lebensversicherung AG, bezüglich der Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) Nr. und auf seine Rechte aus der Verpfändung aus diesen Versicherungen ggü. dem Kläger verzichtet.

Seinen auf Feststellung gerichteten Antrag hält er nur noch hilfsweise aufrecht.

Der Kläger meint, dass das LG die Erlöschensklausel in der Versorgungszusage vom 20.12.1989 unzutreffend ausgelegt habe. Entgegen der Ansicht des LG müssten die dortigen Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen. So reiche es für das Erlöschen der Zusage aus, wenn der Berechtigte (hier der Beklagte) ein Verhalten zeige, welches eine fristlose Entlassung rechtfertige. Nach dem Wortlaut der Versorgungszusage trete die Erlöschensfolge unabhängig davon ein, ob die Gesellschaft eine entsprechende Erklärung ggü. dem Beklagten abgebe oder nicht. Ein die fristlose Entlassung des Beklagten rechtfertigendes Verhalten sei darin zu sehen, dass dieser erst im April 2004 einen Insolvenzantrag gestellt habe, obwohl die Gesellschaft seit Anfang 2003 stark überschuldet gewesen sei. Letztlich sei durch die verspätete Insolvenzbeantragung auch die Gesellschaft geschädigt worden, sodass auch die zweite Alternative der Erlöschensklausel (Handlungen, die Interessen der Firma in grober Weise beeinträchtigen oder schädigen können) erfüllt sei.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig. Er meint, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger sei darauf zu verweisen, die Ansprüche des Beklagten aus der Versorgungszusage im Insolvenzverfahren abzuwehren. Er habe seine Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet; der Kläger habe sie bestritten.

Er meint ferner, dass Ansprüche aus Versorgungszusagen nur unter ganz engen Voraussetzungen entzogen werden könnten, an denen es vorliegend aber fehle. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liege in seiner Person nicht vor, zudem könne zum Erlöschen der Versorgungszusage nicht jeder wichtige Kündigungsgrund herangezogen werden. Vielmehr sei hier sein Versorgungsinteresse in besonderem Maße bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat schließlich der in der Antragsumstellung liegenden Klagänderung des Klägers widersprochen.

II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Da der Anspruch aus der Versorgungszusage vom 20.12.1989 erloschen ist, stehen dem Beklagten keine Versorgungsleistungen zu. Er ist daher verpflichtet, auf seine Rechte aus der Verpfändung zu verzichten.

Im Einzelnen gilt das Folgende:

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Begehrens des Klägers in der zuletzt von ihm geltend gemachten Form bestehen nicht. Ob in der Antragsumstellung eine Klagänderung zu sehen ist - wozu der Senat allerdings neigt - kann letztlich offen bleiben, denn eine solche Klagänderung wäre jedenfalls - auch in der zweiten Instanz - als sachdienlich zuzulassen. Denn der Rechtsstreit ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes auch mit dem geänderten Antrag zur Entscheidung reif.

Für den Senat ist nicht ersichtlich, auf welchem anderen Weg der Kläger den Beklagten zum Verzicht auf seine Rechte aus der Verpfändung veranlassen könnte. Zwar wirkt - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - das Urteil unmittelbar nur zwischen den Parteien, doch ist nach Überzeugung des Senats mit Sicherheit davon auszugehen, dass die auf das Urteil vom Beklagten abzugebende Verzichtserklärung von der Versicherung beachtet wird.

Dem Kläger steht für sein Begehren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Er ist insbesondere nicht darauf zu verweisen, etwaige Ansprüche des Beklagten aus der Versorgungszusage im Insolvenzverfahren abzuwehren und dort die auch hier streitentscheidende Frage klären zu lassen, ob die Versorgungszusage e...

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