Normenkette

UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 46/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG … vom 9.7.2002 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt mehrere Videotheken, u.a. in C. Die Beklagte eröffnete im benachbarten Stadtteil D. eine Automaten-Videothek. Zum Angebot beider Parteien gehören auch pornografische und indizierte Filme. Die Geschäftsräume der Beklagten sind nur werktags 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr und samstags 15.00 Uhr bis 22:00 Uhr mit Personal besetzt. Die Kunden der Beklagten müssen, um Videokassetten oder DVD's ausleihen zu können, volljährig sein und eine „Mitgliedschaft” erwerben. Wenn sie die Mitgliedschaft beantragen, stellt die Beklagte anhand ihres Personalausweises die Volljährigkeit fest und speichert den Fingerabdruck. Die Kunden erhalten eine Chipkarte, mit der sie rund um die Uhr die Geschäftsräume der Videothek betreten können. Zur Bedienung der dort aufgestellten Automaten muss der jeweilige Kunde seine Chipkarte und seinen Fingerabdruck eingeben. Stimmen die Daten mit der Kundenkartei überein, so erhält er auf dem Monitor des Automaten, nach Kategorien unterteilt, das Angebot an Videokassetten und DVD's. Auf Wunsch erscheint auch die Abbildung der jeweiligen Kassettenhülle. Die ausgewählten Kassetten kann der Kunde dem Automaten entnehmen. Die Beklagte weist neue Kunden bei der Aufnahme als Mitglieder auf das Zutrittsverbot für Minderjährige hin. In den Geschäftsräumen befindet sich ein entsprechender Aushang.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit ihrem Verleihsystem gegen § 7 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) und gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3a und 5 StGB verstoße. In den Verstößen liege gleichzeitig eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinn des § 1 UWG. Die Beklagte verschaffe sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, weil sie das zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen erforderliche Personal einspare.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Vermietung von pornografischen und indizierten Bildträgern in der von ihr in …, … betriebenen Automatenvideothek während aller Zeiträume, in denen sich keiner ihrer Angestellten in den dortigen Geschäftsräumen aufhält, zu unterlassen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Jugendschutz liege nicht vor. Die getroffenen Vorkehrungen gewährleisteten, dass tatsächlich nur die volljährigen Inhaber der Chipkarte Filme ausleihen könnten. Das Sicherheitssystem der Beklagten sei dem der mit Personal betriebenen Videotheken überlegen. Dort werde allenfalls stichprobenartig eine Ausweiskontrolle durchgeführt. Automaten-Videotheken, wie die der Beklagten, würden seit einigen Jahren von den Behörden unbeanstandet im gesamten Bundesgebiet, in drei Fällen auch in …, betrieben. Solche Videotheken seien in … wie andernorts inzwischen üblich. Das Jugendamt …, die zuständige Überwachungsbehörde, gehe davon aus, das die Belange des Jugendschutzes bei den Automaten-Videotheken gewahrt seien. Die Staatsanwaltschaft … habe ein auf Anzeige der Klägerin hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingestellt.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin gem. § 1 UWG zu. Die Beklagte verschaffe sich durch Verstöße gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB und gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 Nr. 3 GjS einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil ggü. der Klägerin. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften müsse der Betreiber einer Videothek, indem er das Ladengeschäft unzugänglich und uneinsehbar halte, sicherstellen, dass Minderjährige nicht an pornografisches und indiziertes Material gelangten oder auf einen entsprechenden Vertrieb aufmerksam würden. Diesem Erfordernis genügten die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht. Das System von Kundenkarte und persönlichem Fingerabdruck könne nicht verhindern, dass Kunden in den Zeiten, in denen sich keine Angestellten in den Räumen aufhielten, Minderjährige mit hineinnähmen und den Minderjährigen Einsichtsmöglichkeiten auf pornografisches und indiziertes Material gewährten.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Das LG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte mit dem Betrieb der Automaten-Videothek unlauter i.S.d. § 1 UWG handelt. Selbst wenn das Handeln der Beklagten den objektiven Tatbestand der §§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB, 3 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 Gj...

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