Leitsatz (amtlich)

1. Erklärt die beklagte GbR, sie sei nicht existent, ihre vermeintlichen Gesellschafter seien zwar im selben Büro tätig, hätten sich aber nicht zu einer Gesellschaft miteinander verbunden, kann die Klage in eine solche gegen die Gesellschafter persönlich umgestellt werden.

2. Werden Architekt und Statiker jeweils damit beauftragt, eine Spezialkonstruktion zu ersinnen bzw. statisch zu berechnen, hier die Befestigung einer Mobilfunksendeanlage am Turm einer Windenergieanlage mit Hilfe von Spannringen und Spannschlössern, so müssen beide in der Weise zusammen wirken, dass der geschuldete Erfolg auch tatsächlich eintreten kann. Gelingt dies nicht, haften sie unter Umständen als Gesamtschuldner.

3. Ist die Auftraggeberin selbst ein Spezialunternehmen, weist aber bei der Auftragserteilung gleichwohl nicht auf eine besondere konstruktive und statische Problematik hin, weil sie diese verkannt hat, kommt eine anteilige Eigenhaftung wegen Mitverschuldens in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 319; BGB § 634 Nr. 4, §§ 421, 254 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 31.10.2008; Aktenzeichen 6 O 184/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1 wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 31.10.2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.329,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.5.2007, ferner außergerichtliche Gebühren anwaltlicher Inanspruchnahme von 1.704,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2007 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.983,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2007 zu zahlen.

c) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin weitere 5.048,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2007 zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 4/5 (vier Fünftel) jedes Weiteren Schadens aus der Inanspruchnahme durch die C. GmbH & Co. KG oder der I. W. GmbH wegen mangelhafter Leistungen an der Windkraftanlage in Co., insbesondere weitere Schäden aus dem Prozess LG Hildesheim zum Az. 3 O 63/06 zu ersetzen.

e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5 als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt im Innenverhältnis die Beklagten zu 1 als Sonderfachleute und den Beklagten zu 2 als Architekt in Regress, nachdem sie selbst im Vorprozess 3 O 63/06 LG Hildesheim zur Leistung von Schadensersatz wegen Baumängeln i.H.v. 43.252 EUR nebst Verzugszinsen verurteilt worden ist.

Die Klägerin des Vorprozesses, nämlich der C. GmbH & Co. KG, hatte eine Windenergieanlage mit einem zylindrischen Turm errichtet. Sie beauftragte die dortige Beklagte/hiesige Klägerin damit, an diesem Turm mit sog. Spannringen eine Mobilfunksendeanlage zu befestigten. Dies misslang. Die Spannringe hielten nicht, so dass die Konstruktion abrutschte und der im Vorprozess festgestellte Schaden eintrat.

Mit der Planung dieser Befestigung hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 als Statiker für die Tragwerksplanung sowie den Beklagte zu 2, bei dem es sich zugleich um einen Gesellschafter sowie den Geschäftsführer der Klägerin handelt, als Architekt für die Ausführungsplanung beauftragt. Die Montage der Mobilfunksendeanlage nach Maßgabe der Planung der Beklagten zu 1 und 2 erfolgte durch das Bauunternehmen I. W. GmbH in S. Die W. GmbH als bauausführendes Unternehmen war im Vorprozess Streitverkündete zu 3 und Streithelferin der dortigen Klägerin (Bauherrin). Die Beklagten zu 1 waren im Vorprozess die Streitverkündeten zu 1 und 2 und als Streithelfer auf Seiten der Beklagten des Vorprozesses und jetzigen Klägerin beigetreten.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess ist die dortige Beklagte und hiesige Klägerin, wie bereits ausgeführt, zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 43.252 EUR nebst Verzugszinsen an die C. GmbH & Co. KG als dortige Klägerin und Bauherrin verurteilt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Beklagte dieses Vorprozesses als Klägerin den Ersatz der Urteilssumme nebst der Kosten des Vorprozesses geltend. Ferner begehrt sie die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht, wozu sie vorträgt, von der C. GmbH & Co. KG inzwischen wegen eines weiteren Schadens von 29.369,79 EUR in Anspruch genommen zu werden.

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