Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschaffung von Mitbesitz

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Dezember 1978 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts … wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidungsbeschwer des Klägers beträgt 10.000 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte war Alleineigentümerin des Grundstücks Flur Nr. 2256/2 …, auf dem sie ein Gebäude errichtete und zur Begründung von Sondereigentum an 13 Einheiten am 3. Juli 1970 eine Teilungserklärung gemäß § 8 WEG nach Maßgabe des Aufteilungsplanes vom 29. Mai 1970 abgab (Urkundenrolle Nr. 2264/70 des Notars …). Am 15. Oktober 1970 verkaufte sie dem Kläger und dessen Ehefrau die in diesem Objekt befindliche Eigentumswohnung Nr. 2 nach Maßgabe der Teilungserklärung vom 3. Juli 1970 mit Kelleranteil und dem dazugehörigen Miteigentumsanteil am Grundstück (Urkundenrolle Nr. 3500/70 des Notars …). Das Gebäude befand sich damals im Zustand des Rohbaues und sollte nach der Baubeschreibung ausgeführt werden, die Bestandteil der Teilungserklärung war.

Der Beklagten steht außer einem Miteigentumsanteil jetzt noch im Sinne der Teilungserklärung das:

„Sondereigentum an den im Kellergeschoß gelegenen Hobbyräumen, bestehend aus 4 Räumen und Vorraum mit einer Gesamtfläche von 81,86 qm”

zu. Die Räumlichkeiten der Beklagten (vgl. Grundriß Bl. 8 d.A.) sind etwas anders ausgestaltet worden, als es im Aufteilungsplan vom 29. Mai 1970 (Bl. 7 d.A.) vorgesehen war. Sie werden als Wohnräume genutzt.

Am 12. November 1976 beschloß die Wohnungseigentümerversammlung, der Beklagten zu untersagen, ihre Räume als Ferienwohnung zu vermieten. Sie beauftragte zugleich den Kläger, im eigenen Namen gegen die Beklagte einen Rechtsstreit zu führen wegen der unzulässigen Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum an den Kellerräumen und am Geräteraum und zur Prüfung der Frage, ob die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum zulässig sei (Bl. 48, 49 d.A.).

Der Kläger hat zunächst behauptet, die Beklagte habe den Aufteilungsplan des Kellergeschosses nachträglich eigenmächtig geändert, 1976 vom Landratsamt in … genehmigen lassen (Bl. 8 d.A.) und daraufhin unter Verkleinerung der vorgesehenen Gemeinschaftsräume eine Küche und eine Toilette einbauen lassen. Er hat den Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in … angerufen mit dem Verlangen, der Beklagten aufzugeben, die Untergeschoßräume entsprechend dem Aufteilungsplan vom 29.05.1970 wieder herzustellen. Er hat außerdem verlangt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihre Räume an Feriengäste zu vermieten (Bl. 36, 37 d.A.).

Die Beklagte hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten und eingewendet, daß sie das Kellergeschoß von vornherein zu dem jetzt noch vorhandenen Zustand ausgebaut habe und zwar entsprechend der am 7. April 1970 vom Landratsamt mit der Unterschrift „…” genehmigten Bauzeichnung (am hinteren Aktendeckel). Der Aufteilungsplan vom 29.5.1970 sei irrtümlich zum Bestandteil der Teilungserklärung gemacht worden. Der Aufteilungsplan vom 6.7.1976 weiche von der ursprünglichen Herstellung in keiner Weise ab und sei nur angefertigt worden, um die – dann auch erteilte – Genehmigung zu erhalten, die Hobbyräume als Ferienwohnung benutzen zu dürfen (Bl. 8 d.A.). Sämtliche Wohnungseigentümer hätten allein nach der Besichtigung der Wohnungen gekauft ohne sich den Aufteilungsplan vom 29.5.1970 zeigen zu lassen. Auch im Aufteilungsplan vom 29.5.1970 seien die in ihre Räume einbezogenen Kellerabteile Nr. 3 und 8 nicht als Miteigentum der Gemeinschaft vorgesehen gewesen. Die Käufer der Wohnungen Nr. 3 und 8 hätten Ansprüche hierauf für sich nicht erhoben. Auch habe sie sich bei den Kaufverträgen eine Änderung des Aufteilungsplanes ausdrücklich vorbehalten gehabt. In der Versammlung vom 9. April. 1976 habe die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerdem der Benutzung der Hobbyräume als Ferienwohnung zugestimmt gehabt (Bl. 67, 68 d.A.).

Durch Beschluß vom 31. Januar 1978 hat der Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verfahren an die Zivilabteilung des Amtsgerichts abgegeben und erklärt, der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei gegenstandslos geworden (Bl. 94, 95 d.A.). Der Zivilprozeßrichter des Amtsgerichts hat alsdann den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht … verwiesen (Bl. 103 d.A.), das die Weiterverweisung an das Landgericht Hannover beschloß (Bl. 121 d.A.).

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten ist vom Oberlandesgericht … als unzulässig verworfen worden (Bl. 132, 133 d.A.).

Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, die von ihr innegehaltenen Kellerräumen seien nur 1,5 qm größer, als im Aufteilungsplan vom 29. Mai 1970 vorgesehen. Die vom Kläger verlangte Änderung würde Kosten von etwa 150.000 DM notwendig machen und die Vermietbarkeit der Räume in Frage stellen. Dieser Nachteil stehe in keinem Verhältnis zu dem Interesse, das der Kläger verfolge. Vorsorglich...

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