Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 23 O 81/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und ihres Streithelfers gegen das am 10. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der Streithilfe; diese trägt der Streithelfer der Klägerin selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche aus einer Inhalts-, Gebäude- und Ertragsausfallversicherung wegen eines Brandschadens am 9. November 2014 geltend.

Die Klägerin war ab dem 30. Mai 2011 Miteigentümerin in Erbengemeinschaft und ist seit dem 5. Oktober 2016 Alleineigentümerin des Grundstücks E. in S. Das Grundstück war mit einem Geschäftsgebäude bebaut und zunächst an Frau S. M. A. und ab dem 6. Mai 2014 an die (inzwischen wegen Vermögenslosigkeit gelöschte) F. ... UG (haftungsbeschränkt) verpachtet. Die Pächter betrieben in dem Objekt den Swingerclub "B."; ob in dem Swingerclub Prostituierte tätig waren, ist streitig.

Am 22. September 2011 übermittelte die Beklagte dem Streithelfer der Klägerin (nachfolgend nur als Streithelfer bezeichnet), der für die Klägerin als Versicherungsmakler tätig und von dieser bevollmächtigt war, ihre Interessen gegenüber der Beklagten zu vertreten, eine Preisinformation für eine Firmen-Police, die eine Inhalts-, Gebäude- und Ertragsausfallversicherung umfasste und unter anderem das Risiko Feuer abdeckte (Anlage BLD 3 und Anlage K 40; alle Anlagen in den Anlagenordnern bzw. im Anlagenhefter). In der Preisinformation war als Betriebsart "Gaststätte" angegeben. Nachdem die Klägerin, vertreten durch Herrn P., dem Vorschlag am 29. September 2011 zugestimmt hatte, übermittelte der Streithelfer die Preisinformation am 30. September 2011 der Beklagten per Telefax als Deckungsaufgabe. Die Beklagte policierte den Vertrag am 20. Oktober 2011 auf der Grundlage der Verbundenen Versicherungsbedingungen für die Firmen Sachversicherung (VFS 2010) und weiterer Bedingungen. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlagen K 1 bis K 5 und BLD 1 Bezug genommen.

Am 9. November 2014 wurde das Gebäude infolge von Brandstiftung vollständig zerstört.

Nachdem die Klägerin der Beklagten den Schaden gemeldet hatte, trat diese in die Leistungsprüfung ein. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 5. Dezember 2014 (Anlage K 10), gerichtet an Rechtsanwalt S., der sich zwischenzeitlich für die Klägerin gemeldet hatte, erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag, hilfsweise eine Vertragsanpassung, weil bei Antragstellung die Betriebsart falsch angegeben worden sei. Ferner forderte die Beklagte die Klägerin zur Erteilung verschiedener Auskünfte und Einreichung von Unterlagen auf, was in der Folgezeit unterblieb. Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2015 (Anlagen K 11 und BLD 21), nunmehr gerichtet an Rechtsanwalt B., der sich mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 für die Klägerin legitimiert hatte, erklärte die Beklagte wegen der falschen Angabe der Betriebsart die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Die Klägerin hat die Anfechtung, den Rücktritt sowie die hilfsweise erklärte Vertragsanpassung für unwirksam erachtet. Sie hat behauptet, der Mitarbeiter H. der Beklagten sei vor Erstellung der Preisinformation vom 22. September 2011 durch den Streithelfer über den Betrieb eines Swingerclubs informiert worden. Rechtsanwalt S. sei zur Entgegennahme von Erklärungen nicht bevollmächtigt gewesen. Den Zugang des Schreibens vom 30. Oktober 2015 bei Rechtsanwalt B. hat die Klägerin bestritten.

Die Klägerin hat im Wege der Leistungsklage folgende Ansprüche geltend gemacht (jeweils netto):

Zeitwertschaden (Gebäude) 1.235.000,00 EUR

Betriebseinrichtung 90.000,00 EUR

Vorräte 10.000,00 EUR

Mietausfall (24 Monate) 60.000,00 EUR

Abbruchkosten 126.500,00 EUR

1.521.500,00 EUR

Im Wege der Feststellungsklage hat sie von der Stadt S. berechnete Absperrkosten in Höhe von 34.960,00 EUR sowie die Neuwertspitze (Gebäudeschaden) in Höhe von 665.000,00 EUR geltend gemacht.

Hinsichtlich des die Versicherungssumme von 600.000,00 EUR übersteigenden Gebäudeschadens hat die Klägerin gemeint, die Versicherungssumme habe, weil es sich um eine dynamische Neuwertversicherung gehandelt habe, angepasst werden müssen. Wegen der verbleibenden Differenz stehe ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung zu. Sie hat behauptet, der Mitarbeiter H. der Beklagten habe in einem Telefonat mit dem Streithelfer zugesagt, das Objekt hinsichtlich der Versich...

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