Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 02.10.1998; Aktenzeichen 13 O 72/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Oktober 1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.176,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66 % und der Beklagte zu 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien kennen die Sicherheit auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse leisten.

Wert der Beschwer für den Kläger:

131.056,32 DM.

Wert der Beschwer für den Beklagten:

67.167,67 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht für die Gemeinschuldnerin als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der … Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Steuerberater wegen positiver Verletzung des Steuerberatungsvertrages vom 1. Dezember 1990 (Bl. 8–12 GA) geltend, und zwar wegen fehlerhafter Lohnbuchhaltung in den Jahren 1993 bis 1995. Es wurde nämlich den beschäftigten Arbeitnehmern Urlaubsgeld gezahlt, das jedoch ab 1993 an die neu eingeführte ZVK (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes), zu zahlen gewesen wäre. Der Beklagte rechnete gleichwohl das Urlaubsgeld weiter über den Lohn ab und nahm auch keine Unterrichtung der Gemeinschuldnerin über die vorgenannte Gesetzesänderung vor. Auf Grund einer Betriebsprüfung stellte die … schließlich durch Mitteilung vom 21. August 1996 (Bl. 122 ff. GA) fest, welche Beträge an Urlaubsvergütung und Ausgleich für Sozialaufwand von 1993 bis 1995 an die Arbeitnehmer als Urlaubsgeld gezahlt wurden, und dass deshalb die Gemeinschuldnerin diese Beträge – erneut – an die ZVK zu zahlen habe. Eine Erstattung von den Arbeitnehmern konnte wegen der Ausschlussklausel nach § 16 BRTV (Bundesrahmentarifvertrag, Bl. 18 f. GA) nicht erfolgreich betrieben werden (vgl. exemplarisch Schreiben Bl. 16 und 17 GA).

Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe insoweit 198.233,08 DM an die ZVK bezahlt.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 198.233,08 DM nebst 4 % Zinsen seit den 16. August 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin seien von den berufsständischen Organisationen über die Einführung der ZVK informiert worden und hätten es ihrerseits versäumt, diese Information an den Beklagten weiterzugeben. Ferner beruft er sich auf Ziff. 7.3 seiner Allgemeinen Auftragsbedingungen, wonach spätestens drei Jahre nach Beendigung des Vertrages Ansprüche verjähren bzw. wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und anspruchsbegründendem Ereignis geltend gemacht worden seien, was vorliegend der Fall sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, da er pflichtwidrig die Gesetzesänderung nicht berücksichtigt habe. Dass die Gemeinschuldnerin anderweitig informiert worden sei, habe er nicht substantiiert dargetan. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die Gemeinschuldnerin am 13. September 1996 an den Beklagten herangetreten sei und keine frühere Kenntnis als im Juni 1996 gehabt habe. Darüber hinaus sei die. Verjährungsfrist wegen der Korrespondenz über die Einstandspflicht auch gehemmt gewesen. Auch die Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB sei noch nicht abgelaufen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der sich dagegen wendet, dass die Schadenshöhe als unbestritten vom Landgericht behandelt worden sei, obwohl er sie mit Schriftsatz vom 8. April 1998 (Bl. 34 GA) und vom 10. September 1998 (Bl. 63 f. GA.) ausdrücklich bestritten habe. Die pauschalen Zusammenstellungen für 1993 bis 1995 bezüglich der Schadenshöhe seien nicht nachprüfbar. Der Kläger müsse andere Unterlagen als die Betriebsprüfung durch die … vorlegen und den Schaden im Einzelnen darlegen. Schließlich würde sich hieraus auch mir ein Schaden von 67.176,76 DM ergeben. Im Übrigen würde Bereits eine Pflichtverletzung fehlen, da die beiden Geschäftsführer durch die berufsständischen Organisationen über die Einführung der Zusatzversorgungskasse per 1. Januar 1993 informiert worden seien (Beweis: … und … Bl. 98 GA) Für die Gemeinschuldnerin auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in … habe der Rahmentarifvertrag erst mit Wirkung per 1. Juni 1992 gegolten, was die beiden Geschäftsführer bei der Betriebsgröße v...

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