Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 20 O 301/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises nebst weiterer Aufwendungen für den von ihm erworbenen VW Crafter.

Mit Kaufvertrag 30. Oktober 2014, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K1), erwarb der Kläger das vorgenannte Fahrzeug mit der Ident-Nr.: ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 5.850,00 EUR netto. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2018 (Anlage K3) forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 6.961,50 EUR brutto sowie diverse andere Schadenspositionen auf.

Unter Hinweis auf eine beglaubigte Übersetzung des Beschlusses der polnischen Staatsanwaltschaft der Stadt C. vom 11. März 2015, wonach der streitgegenständliche Pkw in den Registern als in Ungarn gestohlen verzeichnet und als Eigentümer die L. L. in Ungarn aufgeführt sei (Anlage K2), hat der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an der polnisch-ukrainischen Grenze von den polnischen Behörden beschlagnahmt worden sei, da es dem Eigentümer abhandengekommen bzw. gestohlen worden sei.

Seine auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises sowie diverser anderer Schadenspositionen in Höhe von weiteren 688,00 EUR gerichtete Klage über insgesamt 7.799,50 EUR nebst Zinsen sowie Ersatz von Übersetzungskosten in Höhe von 120,00 EUR hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 346, 435 ff. BGB zustehe. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe den entsprechenden Beweis, dass das Fahrzeug abhandengekommen sei i. S. des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erbracht. Der Kläger habe nicht dargetan, wer rechtmäßiger Eigentümer des Fahrzeugs sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt, dass dem vorgelegten Beschluss der Staatsanwaltschaft auch der bestohlene Kfz-Eigentümer, nämlich die L. L. GmbH, zu entnehmen sei. Zudem habe er unbestritten vorgetragen, dass er die erhaltenen Originalunterlagen, denen weitere Einzelheiten zur Beschlagnahme sowie zur Herausgabe des Kfz an den Eigentümer zu entnehmen seien, an den Beklagten herausgegeben und ihn später vergeblich zur Herausgabe aufgefordert habe. Dem weiteren, mit der Berufungsbegründung als Anlage K12 eingereichten Aktenauszug der Staatsanwaltschaft C. sei zu entnehmen, dass der L. L. das Fahrzeug zwischen dem 3. und dem 14. Februar 2010 in B. gestohlen worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.799,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.10.2018 sowie Übersetzungskosten in Höhe von 120,00 EUR zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt O., in Höhe von 729,23 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden sei, dass die Firma L. L. Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges gewesen und ihr dieses abhandengekommen sei. Das Fahrzeug könne bereits deswegen nicht zwischen dem 3. und dem 24. Februar 2010 in B. gestohlen worden sein, weil es sich zu diesem Zeitpunkt im Gewahrsam der Firma W. GmbH & Co.KG befunden habe und von deren Geschäftsführer gefahren worden sei. Die Erstzulassung des Fahrzeugs sei auf die vorgenannte Firma am 5. November 2008 erfolgt, bevor sie es am 23. September 2014 unter Vorlage des Fahrzeugbriefes beim Landkreis C. abgemeldet und sodann an die Firma G. W. GmbH & Co.KG veräußert habe. Diese habe das Fahrzeug nicht angemeldet, sondern es an den Beklagten mit Kaufvertrag vom 29. September 2014 unter Übergabe des Fahrzeugscheines und des Fahrzeugbriefes verkauft. Eine erneute Zulassung sei nach Auskunft des Landkreises C. vom 11. Januar 2019 nicht erfolgt.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises nebst anderer Schadenspositionen und Ersatz der Übersetzungskosten bzw. Freistellung von Rechtsanwaltskosten zu.

1. Entgegen der Auffassung des landgerichtlichen Urteils (LGU 3) dürfte sich die Beurteilung, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises und der geltend gemachten Aufwendungen hat, nicht nach den kaufvertraglichen Gewährleistungsrechten des deutschen Rechts (§§ 434 ff. BGB) richten. Beim Ankauf eines gebrauchten PKW du...

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