Leitsatz (amtlich)

Die NZB ist vom BGH mit Beschluss des IV. Zivilsenats v. 28.4.2010 - IV ZR 119/07 - zurückgewiesen worden.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 11.01.2005; Aktenzeichen 14 O 205/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.1.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Hannover abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Unfallereignis vom 5.6.2001 Deckungsschutz aus der bei dieser abgeschlossenen Privat- und Sport-Haftpflichtversicherung Spezial zu gewähren.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:

ursprünglicher Streitwert im Haftpflichtprozess

595.485,23 EUR

Klageerweiterung vom 2.4.2004

+ 88.408,78 EUR

Klageerweiterung vom 28.7.2005

+ 13.020,75 EUR

Summe

696.914,76 EUR

abzgl. Versicherungssumme Tierhalterhaftpflicht

-511.291,88 EUR

Differenz

185.622,88 EUR

abzgl. 20 % Feststellungsabschlag

-37.124,58 EUR

Streitwert Deckungsprozess

148.498,30 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer im Wege des Deckungsprozesses auf Versicherungsschutz für einen Reitunfall am 5.6.2001 in Anspruch.

Die Klägerin, von Beruf Grundschullehrerin, ist bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme i.H.v. 5 Mio. DM pro Schadensfall privathaftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat- und Sport-Haftpflichtversicherung Spezial (BBR-PHV-Spezial) zugrunde (Bl. 8 ff. Bd. I d.A.). In der Zeit von September 2000 bis Ende August 2006 hatte die Klägerin, eine langjährig geübte und erfahrene Hobbyreiterin, ihr Pferd "A." im Reitstall H. K. mit Reitschule in M. stehen, der seit dem 1.8.2001 von der bis dahin dort als ausgebildete Reitlehrerin angestellten G. H. betrieben wird. Die Klägerin war in diesem Zeitraum fast täglich im Stall, um ihr Pferd zu reiten und zu versorgen. Bei Personalmangel half sie auch, die Ponys für die teils auf dem Reiterhof selbst, teils bei Ausritten in das umliegende Gelände unterrichteten Kinder und Jugendlichen fertig zu machen, abzusatteln, zu füttern und auf die Wiesen zu bringen. Gelegentlich erteilte sie - ohne dazu ausgebildet zu sein - auch selbst Reitunterricht und bekam dafür eine Aufwandsentschädigung von 20 DM/Stunde.

Die damals 12jährige N. F. aus D. (im Folgenden: Geschädigte) war im Juni 2001 Mitglied einer Kinder- und Jugendreitgruppe im Reitstall K., die sich dienstags mittags zu Reitstunden unter der Leitung der Pferdewirtschaftsmeisterin J. A. traf. Am 5.6.2001 war Frau A. im Urlaub. Da auch Frau H. an diesem Tag aus Anlass der beabsichtigten Betriebsübernahme geschäftlich unterwegs war, erklärte sich die Klägerin gefälligkeitshalber dazu bereit, für Frau A. die Reitstunde unentgeltlich zu übernehmen. Wegen des schönen Wetters entschloss sie sich, mit der aus 13 ihr bis dahin nicht bekannten Kindern im Alter von 8 bis 14 Jahren bestehenden Gruppe in den nahe gelegenen "A." auszureiten. Die Geschädigte ritt dabei auf dem Pony-Wallach "B.". Auf dem Heimweg ging "B." plötzlich durch und kam zusammen mit der Geschädigten zu Fall, wodurch die Geschädigte so schwer verletzt wurde, dass sie seitdem schwerst pflegebedürftig ist.

Im Haftpflichtprozess vor dem LG Duisburg - 6 O 85/03 - wurde die Klage der Geschädigten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen die damalige Inhaberin K., die eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme i.H.v. 1 Mio. DM beim LVM unterhält, und die Klägerin durch rechtskräftiges Grundurteil vom 26.10.2004 (Bl. 197 ff. Bd. II d.A.) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Danach hat die Klägerin den Unfall der Geschädigten durch ihr sorgfaltswidriges Verhalten verschuldet, weil sie, obwohl sie für den Reiterunterricht nicht ausgebildet war und die reiterlichen Fähigkeiten der Gruppenteilnehmer überhaupt nicht kannte, und gegen den Rat von Frau H. die Reitstunde nicht in der Reithalle abgehalten, sondern allein mit der ihr völlig unbekannten und zu großen Reitergruppe einen Ausritt ins Gelände unternommen hat.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Reitunfall sei von ihrer Versicherung bei der Beklagten gedeckt, und zwar entweder gem. Ziff. I 7 BBR-PHV-Spezial aus ihrer gesetzlichen Haftpflicht als Reiterin bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken oder als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens i.S.v. Ziff. I, Halbs. 1 BBR-PHV-Spezial (Bl. 106,111, 182 Bd. II). Hier-zu hat sie behauptet, dass der Ausritt einer Kindergruppe eines Reiterbetriebes bzw. Po...

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