Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine allgemeine Helmtragepflicht für Fahrradfahrer

 

Leitsatz (amtlich)

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (in Abweichung von: OLG Schleswig, Urt. v. 5.6.2013 - 7 U 11/12).

 

Normenkette

StVG § 9; BGB § 254

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 28.06.2013; Aktenzeichen 7 O 423/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Verden vom 28.6.2013 (7 O 423/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Verden vom 9.2.2011 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

a) ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 EUR,

b) 3.279,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2009 sowie

c) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.1.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis, die von der Beklagten zu tragen sind; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 59 % der Kläger, zu 41 % die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehens vom 16.7.2009 in A.-B. in Anspruch, an dem beide Parteien als Fahrradfahrer beteiligt waren. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen den Parteien, als der Kläger mit seinem Rennrad die Beklagte überholen wollte, die ihrerseits nach links in ein an der von den Parteien befahrenen A. straße gelegenes Grundstück abbiegen wollte. Wegen der Einzelheiten des Hergangs des Unfallgeschehens sowie des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger, der bei dem Unfallereignis keinen Fahrradhelm trug und u.a. schwere Kopfverletzungen erlitt, befand sich nach der im Krankenhaus A. erfolgten Erstversorgung zunächst bis zum 24.7.2009 im Diakoniekrankenhaus R., anschließend in einer Anschlussheilbehandlung in der Zeit zwischen dem 5.8.2009 und dem 26.8.2009 im Klinikum Soltau.

Gegenstand seiner Klage sind neben einem Schmerzensgeld, das sich nach seinen Begehrensvorstellungen auf etwa 20.000 EUR belaufen sollte, verschiedene materielle Schadensersatzpositionen gemäß der folgenden Aufstellung:

Eigenanteil Krankenhausaufenthalt in A. und R.

90 EUR

Eigenanteil Krankenhausaufenthalt S.

220 EUR

Ersatz der Kosten für die Gleitsichtbrille

290 EUR

Ersatz der Kosten für das Hörgerät

453 EUR

Ersatz der Kosten für ausgefallenen Urlaub

700 EUR

Ersatz des Bekleidungsschadens

26 EUR

Eigenanteil Rettungswagen

10 EUR

Eigenanteil für Notfallversorgung

10 EUR

Eigenanteil für Medikamente

32 EUR

Fahrtkosten A. - R. - A.

88 EUR

Fahrtkosten S.

166 EUR

Fahrtkosten S.

243 EUR

Haushaltsführungsschaden

2.880 EUR

Kosten für Vogtländischen Hausmeisterdienst

867,69 EUR

Kosten für Diagnose von Frau U. D.

17,43 EUR

Ersatzbetrag für die Pflege des Klägers durch die Ehefrau

480 EUR

Kosten Krankengymnastik M.-F.

312 EUR

Die Fahrtkosten für vier Fahrten von A. nach R. und zurück bzw. für vier Fahrten nach S. und zurück i.H.v. 88 EUR bzw. 166 EUR macht der Kläger aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau geltend.

Bei den veranschlagten Ersatzforderungen für den Einsatz des Vogtländischen Hausmeisterdienstes handelt es sich um Kosten für Rasenmäharbeiten i.H.v. 292,86 EUR, für das Ausheben eines Bungalowfundaments samt Frostschutz i.H.v. 459,79 EUR sowie für die Verladung von Blockbohlen i.H.v. 115,04 EUR am Zweitwohnsitz des Klägers im Vogtland, wo er ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Anwesen mit einer Größe von etwa zwei Hektar besitzt.

Das LG hat, nachdem es zunächst durch Versäumnisurteil vom 9.2.2011 dem Klagebegehren vollumfänglich stattgeg...

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