Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 17.04.2015; Aktenzeichen 4 O 182/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.05.2017; Aktenzeichen VI ZR 25/16)

BGH (Beschluss vom 29.11.2016; Aktenzeichen VI ZR 25/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. April 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer/Einzelrichterin teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.648,13 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.648,13 EUR seit dem 19. Mai 2012, auf 11.000 EUR seit dem 6. August 2013.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger seinen materiellen und immateriellen Schaden zu 75 % zu ersetzen, der ihm aus dem Vorfall vom 22. Oktober 2011, gegen 1:48 Uhr in der B. Straße, Höhe Hausnummer … in H. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten zu 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 818,16 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/2, die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu 1/2.

Die außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu 1/2. Die außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1 und 3 trägt der Kläger zu jeweils 25 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

– abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 3 einen Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 8 StGB, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB, § 253 BGB, in Höhe des zuerkannten Betrages.

1. Nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1 ist im Wesentlichen – soweit entscheidungserheblich – unstreitig, wie sich der Vorgang abgespielt hat:

Der Kläger wandte sich an den Beklagten zu 1, weil er sich über dessen Fahrweise geärgert hatte. Es entstand zwischen beiden eine verbale Auseinandersetzung. Diese war dann zunächst beendet. Der Wagen des Beklagten zu 1 war zwischenzeitlich auf einen benachbarten Parkplatz abgestellt worden. Als der Beklagte zu 1 von dort wegfahren wollte, stellte sich der Kläger ihm in den Weg. Der Beklagte zu 1 fuhr weiter auf ihn zu, um ihn zum Weggehen zu bewegen, wobei lediglich streitig ist, ob der Beklagte zu 1 den Motor lediglich bei getretener Kupplung aufheulen ließ oder sich zügig auf den Kläger zu bewegte. Der Kläger sprang sodann zur Seite, rappelte sich kurz danach wieder auf, lief noch einige Schritte hinter dem sich entfernenden Wagen her, bevor er stürzte.

Die insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien werden gestützt durch die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen A. W., der als einziger Zeuge in keinem „Lager” steht, dem Geschehen bewusst Aufmerksamkeit beimaß, und ausgebildeter „Tatbeobachter” ist. Anders als die anderen Zeugen hat er kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und er wurde auch bereits auf das Geschehen aufmerksam und verfolgte es, bevor es zu dem eigentlichen Schaden gekommen war. Die Aussagen der anderen Zeugen stehen nicht entgegen, weil sich aus ihren Angaben nicht schließen lässt, dass sie sich mit der erforderlichen Sicherheit an die von ihnen geschilderten Vorgänge erinnern oder sie nur im Nachhinein rekonstruiert haben.

2. Mit diesem Verhalten hat der Beklagte zu 1 den Kläger „beim Betrieb” seines Kraftfahrzeuges verletzt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 sich entfernen wollte, nachdem es zwischen ihm und dem Kläger zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen war und sich die Polizei näherte. Das Martinshorn war bereits zu hören und das Blaulicht zu sehen, die Polizeibeamten trafen auch unmittelbar nach dem Wegfahren des Beklagten zu 1 am Vorfallsort ein. Da der Beklagte zu 1 nach seinen eigenen Angaben gesehen hatte, dass der Kläger gestürzt war, war er verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben, weil es nahe lag, dass dieser Sturz mit seinem „Auf-den-Kläger-Zufahren” zusammen hing. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Staatsanwaltschaft Hildesheim, dass das Zufahren durch Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre, weil der Kläger den Beklagten zu 1 etwa rechtswidrig am Wegfahren gehindert hätte. Jedenfalls die Mittel-Zweck-Relation ist unangemessen, d.h., in der hier vorliegenden Situation war der Beklagte zu 1 gehalten stehen zu bleiben und das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Auch nach seinem Vorbringen, er habe Angst vor dem Kläger gehabt, musste er weitere „Übergriff...

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