Leitsatz (amtlich)

Der Hauptschuldner kann sich ggü. dem Gläubiger nicht auf anderweitige Rechtshängigkeit berufen, weil dieser in einem weiteren Prozess den Bürgen in Anspruch nimmt.

Ein Feststellungsinteresse besteht schon dann, wenn der Feststellungsantrag nur den Zweck haben soll, die Verjährung hinauszuschieben, auch wenn die Frage der Verjährung des Anspruchs zweifelhaft ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 256, 261; BGB §§ 204, 765

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen 4 O 404/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 16.11.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8.2.2008 abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 114.809,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.5.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner neben der mit der Klage geltend gemachten Zahlung von 114.809,97 EUR zu einer weiteren Zahlung an ihn verpflichtet sind, wenn er mit seiner Klageforderung in dem Verfahren 3 U 121/07 des OLG Celle rechtskräftig abgewiesen wird, und zwar im Umfang einer etwaigen Klageabweisung, begrenzt auf den Betrag von maximal 87.210,47 EUR.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen - einschließlich der Kosten der Streithelferinnen - haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Verfahrens erster Instanz:

bis zum 5.9.2007: bis 185.000 EUR;

danach: bis 120.000 EUR.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 3.000 EUR.

 

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I. Im Rechtsstreit 4 O 136/03 LG Hannover (14 U 168/05 Senat) machten die Beklagten - damals als Kläger - Ansprüche auf Architektenhonorar ggü. dem Kläger geltend und hatten damit vor dem LG zunächst Erfolg. Sie vollstreckten vorläufig aus dem Urteil. Im anschließenden Berufungsverfahren änderte der Senat die Entscheidung des LG und wies die Klage ab. Infolgedessen waren die Beklagten verpflichtet, gem. § 717 Abs. 2 ZPO den zu Unrecht vollstreckten Betrag zurückzuzahlen.

In einem weiteren Prozess (4 O 50/07 LG Hannover = 3 U 121/07 OLG Celle) verklagte der Kläger die Sparkasse H. als Bürgin für den Vollstreckungsschaden gem. § 717 Abs. 2 ZPO auf Schadensersatz. Das LG Hannover vertrat dazu die Auffassung, auf diesen Schadensersatzanspruch aus der unberechtigten Vollstreckung seien Teilzahlungen von Versicherungen der Beklagten zu verrechnen auf einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines Wasserschadens bei einem Bauvorhaben, das die Beklagten als Architekten betreut und bei dem sie für Bauüberwachungsfehler einzustehen hatten. Auf diese Ansprüche wurden dem Kläger im Vorverfahren 14 U 168/05 vom Senat ggü. den Beklagten (in jenem Verfahren Kläger) Schadensersatzansprüche zugebilligt, mit denen er im Wege der Aufrechnung die Restklageforderung der Beklagten im Vorprozess zum Erlöschen bringen konnte. Der Schadensersatzanspruch "Wasserschaden" überstieg die Architektenhonorarforderung des Vorprozesses 14 U 168/05. Soweit der Schadensersatzanspruch nicht schon im Wege der Aufrechnung im Vorprozess "verbraucht" worden ist, ist er im vorliegenden Rechtsstreit streitbefangen gewesen. Diese Forderung errechnet sich aus den Gesamtansprüchen von 432.037,95 EUR, von denen sämtliche Gegenansprüche der Beklagten abgezogen wurden, d.h. das volle Architektenhonorar von 141.475,74 EUR sowie die Zahlungen der Versicherungen von insgesamt 87.210,47 EUR. Von der Restforderung von 203.351,74 EUR hat der Kläger (lediglich) 114.809,97 EUR geltend gemacht, weil er zusätzlich die gesondert geltend gemachten, zu Unrecht vollstreckten 84.143,27 EUR nebst Zinsen abgezogen hatte. Das LG hat diesen Betrag rechtskräftig zuerkannt.

Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich einen Feststellungsantrag gestellt (Bl. 85 d.A.) aus folgenden Erwägungen: Wenn die Auffassung des LG im Urteil 4 O 50/07 vor dem OLG Celle bestätigt worden wäre, wären die insoweit verrechneten Versicherungsleistungen auf den Schadensersatzanspruch gem. § 717 Abs. 2 ZPO "verbraucht" worden. Dies hätte bedeutet, dass ihm die entsprechenden Forderungen nicht mehr zur Verfügung gestanden und damit auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf den restlichen Schadensersatzanspruch hätten verrechnet werden können. Der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 114.809,97 EUR hätte dann um den im Parallelprozess "verrechneten" Betrag von 87.210,47 EUR erhöht werden müssen. Wenn das OLG das Urteil des LG bestätigt hätte, wäre zwar der Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 717 Abs. 2 ZPO erloschen und insoweit die Klage ggü. der Bürgin erfolglos geblieben. Die Teilzahlungen der Versicherung hätten aber nicht bei dem Schadensersatzanspruch "Wasserschaden" berücksichtigt werden können. Der ...

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