Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 11.06.2007; Aktenzeichen 53 T 8/07)

LG Hannover (Entscheidung vom 11.06.2007; Aktenzeichen 53 T 56/06)

LG Hannover (Entscheidung vom 11.06.2007; Aktenzeichen 53 T 54/06)

AG Neustadt a. Rbge. (Aktenzeichen 6 XVII P 789/04)

 

Tenor

  • I.

    Unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2007 wird

    • 1)

      der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 27. September 2006 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise der Betreuerin angeordnet worden ist; die weitergehende weitere Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie gegen die Nichtbestellung des Rechtsanwalts ... zum Verfahrenspfleger der Betroffenen wird zurückgewiesen;

    • 2)

      die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 27. Oktober 2006 festgestellt; der Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Hannover (Az. 53 T 56/06) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt;

    • 3)

      der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 19. Januar 2007 wird mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben als damit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen erteilt wird; soweit damit die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Landeskrankenhaus ... vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird, wird der Beschluss mit Wirkung zum 24. Juli 2007 aufgehoben.

  • II.

    Gerichtskosten werden für die Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerden nicht erhoben (§§ 128b, 131 Abs.3 KostO).

  • III.

    Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 13a Abs.2 FGG).

  • IV.

    Wert des Beschwerdeverfahrens: 13.000 EUR (zu a = 3.000 EUR; zu b + c = je 5.000 EUR).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2570749

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