Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 11.06.2007; Aktenzeichen 53 T 8/07) |
LG Hannover (Entscheidung vom 11.06.2007; Aktenzeichen 53 T 56/06) |
LG Hannover (Entscheidung vom 11.06.2007; Aktenzeichen 53 T 54/06) |
AG Neustadt a. Rbge. (Aktenzeichen 6 XVII P 789/04) |
Tenor
I.
Unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2007 wird
1)
der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 27. September 2006 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise der Betreuerin angeordnet worden ist; die weitergehende weitere Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie gegen die Nichtbestellung des Rechtsanwalts ... zum Verfahrenspfleger der Betroffenen wird zurückgewiesen;
2)
die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 27. Oktober 2006 festgestellt; der Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Hannover (Az. 53 T 56/06) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt;
3)
der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 19. Januar 2007 wird mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben als damit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen erteilt wird; soweit damit die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Landeskrankenhaus ... vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird, wird der Beschluss mit Wirkung zum 24. Juli 2007 aufgehoben.
II.
Gerichtskosten werden für die Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerden nicht erhoben (§§ 128b, 131 Abs.3 KostO).
III.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 13a Abs.2 FGG).
IV.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 13.000 EUR (zu a = 3.000 EUR; zu b + c = je 5.000 EUR).
Fundstellen
Dokument-Index HI2570749 |
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