Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine generelle Hinweispflicht des Verkäufers auf Errichtung eines Hauses in Fertigbauweise und Verwendung von Asbest-Zement-Platten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Vertragsschluss ungefragt darauf hinzuweisen, dass das Haus in Fertigbauweise und nicht massiv errichtet wurde, wenn dieser Punkt bei den Vertragsverhandlungen keine Rolle spielte.

2. Der Verkäufer handelt ferner zumindest nicht arglistig, wenn er bei einem im Jahr 1980 errichteten Einfamilienhaus, bei dem damals zulässigerweise im Außenbereich und nicht frei liegend Zement-Asbest-Platten verwendet wurden, hierauf bei einem Vertragsschluss 2005 nicht hinweist, wenn das Haus im Wesentlichen nicht von ihm selbst, sondern von einem Bauunternehmen errichtet wurde und es in der Nutzungszeit des Verkäufers zu keinen Problemen mit den Baustoffen kam.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 434, 437

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 3 O 73/06)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 7.12.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Stade wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wurde.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sowie die Hälfte der Gerichtskosten beider Instanzen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen Anfechtung infolge behaupteter arglistiger Täuschung.

Mit Vertrag vom 9.9.2005 erwarben die Kläger zum Preis von 125.000 EUR das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... in D., eingetragen im Grundbuch von D. Blatt ... (Bl. 15-21 d.A.). In § 2 des Vertrages heißt es u.a.:

"Der Kaufgegenstand, den die Käufer eingehend besichtigt haben, geht in dem ihnen bekannten, alters- und gebrauchsbedingten Zustand auf sie über, in dem er sich bei Vertragsschluss befindet.

Ansprüche und Rechte der Käufer wegen eines Sachmangels des Grundstücks und der Baulichkeiten einschließlich aller Schadensersatzansprüche sind unabhängig vom Zeitpunkt ihres Auftretens ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Die Verkäufer versichern, dass ihnen von versteckten Sachmängeln nichts bekannt ist ..."

Bei dem Einfamilienhaus, das im Jahre 1980 errichtet wurde, handelt es sich um ein Fertighaus. Im Exposé des von den Beklagten beauftragten Maklers B. findet sich zur Ausführungsart nichts (Bl. 9-14 d.A.). Die Verhandlungen über den Verkauf des Hauses erfolgten aufgrund eines Besichtigungstermins zwischen den Klägern und dem Makler B.. Im Zeitpunkt der Besichtigung am 1.8.2005 war das Haus, in dem der Beklagte zu 2) noch wohnte, möbliert. Die Kläger erhielten das Grundstück im September 2005 übergeben und zahlten die anteilige Maklercourtage von 7.250 EUR. Am 24.1.2006 erklärten die Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (Bl. 6-8 d.A.), was von den Beklagten am 17.2.2006 zurückgewiesen wurde (Bl. 56-58 d.A.).

Die Kläger haben - soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang - behauptet, bei der einmaligen Besichtigung des Hauses, die nur 20 Minuten gedauert habe, habe der Makler ihnen verschwiegen, dass es sich um ein Fertighaus handele (Bl. 2 f., 66 f., 94 f., 112 f. d.A.). Hierüber hätten sie ungefragt aufgeklärt werden müssen, da dieser Umstand zum einen bei der Finanzierung von erheblicher Bedeutung sei, weil Banken nur eine Beleihung von 60-70 % des Verkehrswertes vornähmen. Außerdem sei die Lebensdauer von Fertighäusern deutlich geringer als die von Massivhäusern. Ferner hätten die Beklagten ihnen verschwiegen, dass die Außenmauern des Hauses mit Asbest-Zement-Platten errichtet worden seien (Bl. 3, 68 f., 73-81, 95 d.A.). Hierauf hätten die Beklagten sie wegen der von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahr ungefragt aufklären müssen. Den Beklagten sei die Ausführung des Hauses in Asbestbauweise auch bekannt gewesen, wie sich aus der im Haus von den Klägern neben zahlreichem Müll vorgefundenen Baubeschreibung ergebe, zumal die Beklagten bei der Isolierung des Kellergeschosses noch Eigenleistungen erbracht hätten. Die Kläger haben ferner behauptet, im Keller sei Schimmel an der Außenwand wegen eines Wasserschadens vorhanden gewesen, was die Beklagten ebenfalls gewusst haben müssten (Bl. 70, 96, 134 d.A.).

Die Kläger haben beantragt (Bl. 1 f., 127 d.A.),

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 125.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1.2.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des beim AG L. zum Grundbuch von ...

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