Leitsatz (amtlich)

1. Macht der Besteller einer Eigentumswohung von seinem Recht Gebrauch, das Werk zurückzugeben und großen Schadensersatz zu verlangen, richten sich die Ansprüche gegen den "Verkäufer". Das Recht auf Wandlung oder "großen Schadensersatz" kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden.

2. Verlangt der Käufer im Rahmen des großen Schadensersatzes auch Ersatz seiner Finanzierungskosten, muss er sich hierauf den nach den üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen. Es besteht kein Anlass, den Nutzungswert zeitlich linear nach den Anschaffungskosten bezogen auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes anzusetzen.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen 1 O 135/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das am 22.7.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer/Einzelrichter des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.7.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer/Einzelrichter des LG Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 161.256,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.5.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Besitzes und Rückübertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung Sch. Nr. 40, Miteigentumsanteil von 918/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 8 bezeichneten Wohnung im Obergeschoss, hinten rechts, dem Sondereigentum an dem Kellerraum Nr. K 8 und dem Pkw-Einstellplatz in der Tiefgarage Nr. E 8, der auf dem Grundstück Sch. 40, C., gelegenen Eigentumswohnung sowie Erteilung der Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers der in Abt. III unter der lfd. Nr. 4 des Grundbuchs von G1 des AG C. eingetragenen Grundschuld von 150.000 DM nebst 18 % Zinsen jährlich und 5 % einmaliger Nebenleistung für die V. C. eG in C.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1 erster Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden zu 84 % den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu 16 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 2 und 3 im Rahmen des sog. "großen Schadensersatzes" die Rückgängigmachung des "Kaufvertrages" zwischen den Parteien vom 22.10.1996 über eine Eigentumswohnung in der Sch. in C.

Mit dem genannten Vertrag erwarb der Kläger von den Beklagten zu 2 und 3 die im Tenor näher bezeichnete, noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Sch. 40 in C. Der "Kaufpreis" betrug bei einer Wohnfläche von 60,01 qm 300.000 DM.

Unter § 5 "Gewährleistung" vereinbarten die Parteien (Bl. 52 f.):

"Die Verkäufer übernehmen keine Gewähr für Größe und Güte des verkauften Grundstücks.

Für die vom Feuer berührten Teile der Feuerungsanlage beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den Bestimmungen des BGB.

Die Verkäufer treten hiermit ihre Gewährleistungsansprüche nach BGB vom Zeitpunkt der Übergabe des Wohnungs- und Teileigentums an den Käufer ab, soweit dieser Ansprüche gegen den Generalunternehmer, die Firma G. B. GmbH & Co. KG, bestehen; der Käufer nimmt die vorstehend erklärte Abtretung hiermit an. Die Geltendmachung dieser Ansprüche nach diesem Zeitpunkt bleibt dem Käufer überlassen."

Der Kläger nahm die Wohnung am 15.11.1997 ab. In einem Abnahmeprotokoll (Bl. 121 f.) wurde verschiedene Mängel aufgenommen, über die die Parteien eine Einigung herbeiführten.

Einige Zeit nach seinem Einzug will der Kläger erhebliche Schallschutzmängel innerhalb der Wohnung festgestellt haben. Er wandte sich diesbezüglich mit Schreiben vom 11.5.1999 an die Beklagten zu 2 und 3. Darauf reagierte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 28.5.1999 (Bl. 30d. Beiakten 5 OH 17/99 LG Lüneburg) dahin, dass dies genauer untersucht werden müsse.

Am 6.9.1999 leitete der Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1, am 26.4.2001 (Bl. 221 ff. der Beiakten) auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 ein Beweissicherungsverfahren zu den behaupteten Schallschutzmängeln ein.

Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage hat er noch vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen (Bl. 115).

Mit Schriftsatz vom 24.5.2004 (Bl. 395 ff.) ging der Kläger von der Klage auf Mängelbeseitigung auf den sog. großen Schadensersatzanspruch über und forderte Ersatz des Kaufpreises und seiner sonstigen Auslagen gegen Rückgabe der Eigentumswohnung, nachdem die Beklagten zu 2 und 3 die ihnen mit Schreiben vom 10.2.2004 zum 15.3.2004 gesetzte Frist zur ...

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