Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Grundstückseigentümer haftet für die Immissionen auf Nachbargrundstücken, denen eine mit seinem Einverständnis betriebene Brieftaubenzucht zugrunde liegt.

2. Das Ausmaß der grundsätzlich bereits hinzunehmenden Immissionen bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3. Vergleiche OLG Düsseldorf, 1979-06-27, 9 U 64/79, OLGZ 1980, 16.

 

Normenkette

BGB §§ 906, 1004

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542030

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