Normenkette

BGB § 196 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 14 O 498/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen X ZR 240/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer Höhe von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

4. Beschwer der Berufungsklägerin: 125.029,49 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht restliche Werklohnansprüche geltend aus dem Bau eines Fernmeldedienstgebäudes in H. Die Deutsche Bundespost als Rechtsvorgängerin der Beklagten war Bauherrin dieses Bauvorhabens. Der Bau erfolgte auf dem Grundstück W. in H. in der Zeit von August 1991 bis in das Jahr 1992 hinein. Bei dem Bau schaltete die Klägerin die S. GmbH als Subunternehmerin ein.

Aufgrund notwendiger Stützungsarbeiten zu einer technisch erforderlich gewordenen Baugrubenumschließung, die die S. GmbH ausführte, traten an zwei Nachbargebäuden des Bauvorhabens Risseschäden auf. Daraufhin kamen im September 1991 ausgebrachte Rammsondierungen zu dem Ergebnis, dass die Schäden auf Arbeitsfehler der S. GmbH zurückzuführen seien. Wegen der Ersatzforderung der betroffenen Grundstückseigentümer behielt die Beklagte von der Gesamtwerklohnforderung der Klägerin 437.050,47 DM ein. Die Klägerin ihrerseits verweigerte der S. GmbH darauf den Werklohn in einer Höhe von 482.929,93 DM. In dem darauf vor dem LG B. geführten Rechtsstreit der S. GmbH gegen die Klägerin auf Zahlung des restlichen Werklohns ist die Beklagte nach Streitverkündung auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klage wurde durch Urteil vom 16.7.1997 abgewiesen. Das LG B. begründete dies u.a. damit, dass aufgrund der dort durchgeführten Beweisaufnahme und der vom Beklagten als Nebenintervenienten geführten Schadensnachweise ein Einbehalt der Beklagten wegen der Schäden i.H.v. 312.029,98 DM gerechtfertigt sei.

Die Klägerin macht mit der Klage den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Einbehalt i.H.v. 437.059,47 DM und den gerichtlich für begründet erkannten Einbehalt i.H.v. 312.020,98 DM geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Bauvorhaben bis zum 21.1.1994 gedauert habe. Sie habe ihre Schlussrechnung unter dem Datum vom 8.1.1994 erstellt und diese sei der Beklagten am 8.2.1994 zugesandt worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 125.029,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29.11.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat vorgetragen, dass die Schlussrechnung der Klägerin spätestens Ende September/Anfang Oktober 1993 erteilt worden sei.

Das LG Hannover hat die Klage durch Urteil vom 25.11.1999 abgewiesen. Denn die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte sich zutreffend auf die Einrede der Verjährung berufen habe.

Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Ansicht, die Einrede der Verjährung greife nicht ein, weil eine vierjährige Verjährungsfrist gelte, da die Bundespost als Gewerbebetrieb i.S.d. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB einzustufen sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 125.029,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29.11.1997 zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, der Klägerin Vollstreckungsnachlass zu gewähren und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen und die Zulassung der Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse als Vollstreckungssicherheit.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Deutschen Bundespost um keinen Gewerbebetrieb i.S.d. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehandelt habe, sodass die zweijährige Verjährungsfrist maßgeblich sei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dem Grunde nach restliche Werklohnansprüche geltend machen könnte. Denn eine derartige Forderung wäre gem. § 196 Abs. 1 BGB verjährt.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Verjährungsfrist von 2 Jahren gem. §§ 196, 198, 201 BGB vor Erhebung der Klage abgelaufen war. Diese Frist war auch maßgeblich, da die Beklagte nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jeder berufsmäßige Geschäftsbetrieb, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird (BGH v. 2.7.1985 – X ZR 77/84, MDR 1985, 32 = NJW 1985, 3063). Darunter fällt jede auf wirtschaftlichem Gebiet im weitesten Sinne ausgeübte geschäftliche Tätigkeit, die auf die Erzielung dauernder Einnahmen gerichtet ist. Mit einer solchen Erwerbsabsicht kann a...

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