Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 29.05.2007; Aktenzeichen 10 O 130/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2010; Aktenzeichen II ZR 12/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als vormaliger Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin Zahlung von 3.739.241,14 EUR, die diese gemäß Gesellschafterbeschlüssen vom Februar 2003 als Stammkapitalerhöhung bzw. Einzahlung in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) aufzubringen hatte. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem die Kammer die Klage abgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Prozessziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Stammeinlageerhöhungsbetrag von 739.241,14 EUR sei schon deswegen nicht aufgebracht worden, weil die Zahlung vom 19. Februar 2003 in der freien Verfügung der Geschäftsführer gestanden habe, sondern als Bestandteil einer Kaufpreiszahlung in Höhe von 3.990.000 EUR wenige Tage später, nämlich am 24. Februar 2003, an die Beklagte zurückgeflossen sei. Einlage und Verkehrsgeschäft seien derart miteinander gekoppelt gewesen, dass entgegen der Auffassung der Kammer in Wahrheit eine Sacheinlage (hier in Form der Lizenzen) geleistet werden sollte. Dass dies von der Beklagten auch so beabsichtigt gewesen sei, liege angesichts des zeitlichen Zusammenhangs nahe und ergebe sich im Übrigen aus dem Gutachten der Prüfungsgesellschaft P. ... GmbH (P.), ausweislich dessen zuvor ausdrücklich die Erbringung einer Sacheinlage zwecks Kapitalerhöhung geplant gewesen sei.

Hinsichtlich der Einzahlung in die Eigenkapitalrücklage in Höhe von 3.000.000 EUR gelte gleiches, wobei das Landgericht über die Argumentation des Klägers hinweggegangen sei. Dabei habe es sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt; bei wirtschaftlicher Betrachtung sei auch diese Zahlung als verdeckte Sacheinlage statt einer an sich gebotenen Kapitalerhöhung aufzufassen. Darüber hinaus sei die Einzahlung jedenfalls den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen zu unterwerfen, womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe. Die spätere Insolvenzschuldnerin habe sich schon damals in einer Krise befunden, die vorgelegten Bilanzen seien nämlich erheblich nach unten zu korrigieren. Das gelte zum einen hinsichtlich des Wertes der Lagerbestände, weil das mit rd. 1.300.000 EUR bewertete, später von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte verkaufte Lager schon zum damaligen Zeitpunkt nichts wert gewesen sei. Außerdem hätte wegen der geringen Umsätze bereits Ende 2002, und nicht erst ein Jahr später, eine Abwertung auch des weiteren Lagerbestandes um 700.000 EUR erfolgen müssen. Darüber hinaus sei das Ergebnis um weitere 500.000 EUR wegen nicht nachvollziehbarer, pauschaler Angaben zur Höhe der nicht weiterbelasteten Kosten nach unten zu korrigieren. Demzufolge sei bereits für 2002 von einer Unterdeckung in Höhe von über 1.600.000 EUR auszugehen. Aus diesem Grunde sei die Zahlung von 3.000.000 EUR als letztlich eigenkapitalersetzendes Darlehen anzusehen, welches der Beklagten trotz Krise der Gesellschaft zurückgewährt worden sei, und zwar in Gestalt des Kaufpreises für die Lizenzen. Diese Lizenzen seien als wertlos anzusehen, das Bewertungsgutachten der P. hierzu (Anlage B 5 im gesonderten Hefter) stelle ein unzulängliches Gefälligkeitsgutachten dar. Das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin habe entgegen den dortigen Feststellungen keinerlei Ertragswert gehabt. Der Wert der Lizenzen könne nicht hilfsweise an den Reproduktionskosten orientiert werden, weil eine derartige Vorgehensweise nicht nutzenorientiert sei. Im Übrigen sei das Niederstwertprinzip außer Acht gelassen worden.

Letztlich sei der Verkauf der Lizenzen auch wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar; darüber hinaus hafte die Beklagte wegen der Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen, weil entgegen der Auffassung des Klägers weder der Kapitalerhöhungsbetrag von knapp 740.000 EUR nicht aufgebracht worden ist noch im Hinblick auf die Einzahlung v...

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