Leitsatz (amtlich)

Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die InternetDomain mit dem Namen des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine homepage zu erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 18 O 300/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen I ZR 59/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hannover vom 18.11.2003 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain g. de ggü. der zuständigen Vergabestelle, der D. e. G., freizugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert und Beschwer des Beklagten: 2.556,46 Euro.

Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des AG Hannover vom 30.9.2002 ebenfalls auf 2.556,46 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Domain-Namen "g.de".

Der Beklagte, damals handelnd unter der Firma J.& H. GbR, ließ sich im April 1999 von der Firma G. GmbH beauftragen, die Internet-Domain "g.de" zu reservieren und eine Homepage für die G. GmbH zu erstellen. Kurze Zeit später ließ der Beklagte die Domain unter seinem Firmennamen registrieren. In der Folgezeit erschien unter der Domain Werbung für die G. GmbH. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, in welchem unter der Domain ein Internetauftritt des Beklagten zu sehen war, wird die Internetseite bis heute für Werbung der G. GmbH genutzt.

Der Kläger machte im Juli 2001 ggü.der D. ein Recht an der Domain "g.de" geltend und erwirkte einen sog. Dispute-Eintrag. Dieser bewirkt nach den Registrierungsbedingungen der D., dass die D. berechtigt ist, nach Kündigung des Registrierungsvertrags durch den bisherigen Domaininhaber einen Auftrag zur Registrierung der Domain für einen neuen Auftraggeber abzulehnen.

Als der Kläger den Beklagten auf Freigabe der Domain in Anspruch nahm, berief sich dieser darauf, dass er die Domain schon im April 1999 für die G. GmbH habe registrieren lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er sämtliche Rechte an der Domain an die G. GmbH abgetreten. Anschließend habe er die Domain nur noch für die G. GmbH verwaltet.

Der Kläger hat vorgetragen: Er beabsichtige, sich eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufzubauen. Für seinen eigenen Firmenauftritt im Internet wolle er die Domain "g.de" registrieren lassen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Freigabe der Domain folge aus § 12 BGB. Der Beklagte bestreite das Recht des Klägers zum Gebrauch seines Namens. Dadurch, dass der Beklagte die Domain für sich registrieren lassen habe, habe er ein eigenes Recht an dem Namen für sich in Anspruch genommen. Ein solches Recht stehe ihm nicht zu.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internetdomain "g.de" ggü.der zuständigen Vergabestelle, der D. e. G. freizugeben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des Namensrechts des Klägers liege nicht vor. Aufgrund der Abtretung sämtlicher Rechte an der Domain an die G. GmbH sei diese Inhaber der Domain geworden. Es sei üblich und rechtlich möglich, dass sich Web-Agenturen für ihre Kunden bei der D. als Halter der Domain eintragen ließen und den Kunden die Rechte übertrügen. Das Namens- bzw. Kennzeichenrecht der G. GmbH gehe dem Namensrecht des Klägers vor.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freigabe der Domain "g.de" zu. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass der Beklagte in das Namensrecht des Klägers eingegriffen habe, ohne zum Gebrauch des Namens befugt zu sein. Dies sei nicht der Fall. Der Beklagte habe für die namensberechtigte G. GmbH gehandelt, um deren Internetpräsenz zu verwirklichen. Er habe kein eigenes Recht an dem Namen G. in Anspruch genommen. Der Verkehr sei es gewohnt, in der Domainbezeichnung einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Inhaber der Homepage sei vorliegend die G. GmbH, die dem Beklagten gestattet habe, ihren Namen bei der D. registrieren zu lassen. Von der G. GmbH werde die Domain letztlich genutzt.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

II. Die Berufung ist begründet.

1. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gem. § 12 BGB zu. Nach § 12 BGB kann der zum Gebrauch eines Namens Berechtigte, wenn sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Dem Kläger, der mit Nachnamen "G." heißt, steht an diesem Namen ein Namensrecht gem. § 12 BGB zu.

b) Der...

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