Entscheidungsstichwort (Thema)

Sterbegeld: Versorgungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Erstattungsanspruch für das von der Versicherung geleisteten Sterbegeldes und Versorgungsleistungen an die Witwe und deren Kinder, sowie zu der Berechnung der rechtlich selbstständigen Barunterhaltsschadensansprüche der Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

PfLV § 3 Nr. 1; SoldatenG § 30 Abs. 3; BBG § 87a; BGB § 823 Abs. 1, § 844 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 01.02.2000; Aktenzeichen 4 O 312/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Februar 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über gezahlte 72.697,71 DM hinaus weitere 17.663,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtgläubigerin mit der … sämtliche Leistungen zu ersetzen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 14. April 1996 nach den jeweils geltenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 1. Januar 1999 an die Hinterbliebenen des ehemaligen Soldaten … zu erbringen hat, und zwar

  1. für die Witwe I. geb am 28. Dezember 1958, bis zum 8. Oktober 2029.
  2. für die Halbwaise K. geb. am 8. Juni 1985, bis zum 8. Juni 2012,
  3. für die Halbwaise J. geb. am 15. Januar 1991, bis zum 15. Januar 2018,

jedoch begrenzt auf den Unterhaltsschaden der Witwe und der Halbwaisen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 % und die Klägerin zu 7 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % und die Klägerin 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Klägerin: 22.663,22 DM,

Beschwer der Beklagten: 8.705,21 DM.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten, mit der sie nach Leistung von 72.697,71 DM das Urteil des Landgerichts in Höhe von 22.548,42 DM anfechten, ist überwiegend und die Berufung der Klägerin, mit der sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.820,01 DM erstrebt, insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des von ihr geleisteten Sterbegeldes zu (1.). Die Erstattungsansprüche der Klägerin aus der Hinterbliebenenversorgung sind über den von der Erstbeklagten zwischenzeitlich gezahlten Betrag hinaus nur zum Teil begründet (II.). Der Feststellungsanspruch der Klägerin ist dagegen in vollem Umfang begründet (III.).

I.

Der Klägerin steht, wie das Landgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, aus übergegangenem Recht gemäß §§ 30 Abs. 3 Soldatengesetz, 87 a BBG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG ein Anspruch auf Erstattung des an die Witwe des Verstorbenen … geleisteten Sterbegeldes in Höhe von 8.898,28 DM zu. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Zwischen den Parteien besteht insoweit Streit, ob das Sterbegeld, zu dessen Leistung die Klägerin gemäß § 18 BeamtVG verpflichtet ist, zu den Beerdigungskosten i. S. v. § 844 Abs. 1 BGB gehört und demselben Zweck dient. Denn ein Forderungsübergang gemäß § 30 Abs. 3 Soldatengesetz i. V. m. § 87 a BBG findet nur statt, soweit sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung ihres Dienstherrn ihrer Bestimmung nach decken. Eine solche sachliche Kongruenz ist hier zu bejahen. Die Aufgabe des Sterbegeldes erschöpft sich nicht in einem Beitrag zu den Bestattungskosten. Es wird vielmehr auch für die mit dem Todesfall in aller Regel zusammenhängenden besonderen Aufwendungen gezahlt, selbst wenn Dritte für die Beerdigung aufkommen mussten oder sogar ausnahmsweise solche Kosten überhaupt nicht entstanden sind. Auch wenn das Sterbegeld nicht am konkreten Aufwand bemessen, sondern abstrakt berechnet wird, hat es seinen materialen Bezug zum Bestattungsaufwand durch seine typisierende und pauschalierende Regelung behalten. Die Leistung von Sterbegeld ist zugleich Ausdruck sozialer Verantwortung und Fürsorge und ihrem Zweck nach nicht zur Entlastung des Schädigers bestimmt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH NJW 1977, 802 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kapitel 9 Rn. 10; Küppersbusch, Ersatz bei Personenschäden, 7. Aufl., Rn. 325, 461, 547).

Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist durch die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Leistung von 72.697,71 DM durch die Erstbeklagte nicht erloschen. Die Beklagten haben vielmehr entsprechend ihrer Berechnung, wie sie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, eine Tilgungsbestimmung dahingehend vorgenommen, dass durch die Zahlung lediglich übergegangene Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens gemäß § 844 Abs. 2 BGB befriedigt werden sollten, während sie eine Pflic...

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