Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Reiseveranstalter der Vorwurf einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zu machen ist, wenn ein 7 jähriges Kind gegen eine mit Warnaufklebern versehene Balkontür eines Hotelzimmers läuft.

 

Leitsatz (amtlich)

Begründet der klagende Reisende das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht seines beklagten Reiseveranstalters damit, dass die für seinen Unfall angeblich ursächliche Anlage in dem gebuchten Hotel "nicht den örtlichen Sicherheitsvorschriften entspricht", ist sein Vortrag nur schlüssig, wenn er darlegt, dass es in dem betreffenden Reiseland überhaupt eine Rechtsvorschrift gibt, die bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit einer solchen Anlage stellt.

 

Normenkette

BGB §§ 651c, 823 Abs. 1; ZPO § 293

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 8 O 49/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2019; Aktenzeichen X ZR 166/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Hannover vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Anlass eines Unfalles geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise ereignet hat.

Der Kläger buchte für sich, seine Lebensgefährtin, zwei weitere Erwachsene sowie für zwei Kinder eine Flugpauschalreise nach G. Am Ankunftstag (6. Juli 2016) kam es zu einem Unfall des zu jenem Zeitpunkt 7 Jahre alten Sohnes der Lebensgefährtin des Klägers. Dieser wollte vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Das Kind übersah, dass die Balkontür noch geschlossen war und lief gegen diese, wobei die Glasscheibe zerbrach und das Kind Schnittverletzungen erlitt. Auf der Balkonglastür war ca. im oberen Drittel eine milchglasartige Krone aufgeklebt, im Bereich ca. des unteren Drittels/der Mitte der Glastür befand sich ein dunkelblauer Punkt mit einem Durchmesser von ca. - 7 cm. Wegen der genauen Ansicht der Glasscheibe wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 38 - 41 d. A..

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage - ohne Durchführung einer Beweisaufnahme - abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei keine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Balkontüren des gebuchten Hotels zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht den geltenden spanischen Bauvorschriften entsprachen. Der Kläger habe die dahingehende Behauptung nicht näher konkretisiert. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Balkontüren, die ein Hotelzimmer mit dem Balkon verbinden, mit Sicherheitsglas ausgerüstet werden müssen. Darüber hinaus sei die streitgegenständliche Glasscheibe hinreichend gekennzeichnet gewesen. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Der Kläger wiederholt und vertieft zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere macht er geltend, dass ein 7-jähriges Kind die Aufkleber auf der streitgegenständlichen Glasscheibe nicht wahrnehmen könne. Zudem

argumentiert der Kläger, dass es eine "ab Juli 2013 geltende BauproduktenVerordnung" gebe, die die Beklagte habe berücksichtigen müssen. Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen auf dessen in der Berufungsinstanz bei Gericht eingereichten Schriftsätze.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 8. Februar 2018 verkündeten Urteils des

Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2018, Aktenzeichen: 8 O 49/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.797,15 EUR zuzüglich Zinsen

hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug sowie mit ergänzendem Vortrag. Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird Bezug genommen auf deren in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze.

Der Senat hat zunächst mit Beschluss vom 5. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er von dieser beabsichtigten Vorgehensweise Abstand nehme. Begründet h...

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