Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Bestellung einer Bürgschaft als Austauschsicherheit ist abzuleiten, dass sie unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Auskehrung des Werklohnes nachkommt.

2. Wird die einbehaltene Barsicherheit nicht gezahlt, fehlt der Rechtsgrund für die Bürgschaftsgestellung, sodass sie als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist.

 

Normenkette

BGB §§ 765, 768; VOB/B § 17

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 22.09.2000; Aktenzeichen 12 O 212/97)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch die selbstschuldnerische, unbewiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar und Darlehenskasse zu erbringen.

Streitwert und Beschwer: 78.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche aus einer Gewährleistungsbürgschaft gegen den Beklagten geltend.

Die Kläger schlossen am 31. Oktober 1994 mit der Fa. … …, der Rechtsvorgängerin der …, einen Bauvertrag über die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern in …. Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung der VOB/B sowie Besondere Vertragsbedingungen. In den Besonderen Vertragsbedingungen heißt es unter der Überschrift „Sicherheitsleistungen” u. a.:

„Als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche werden 5 v. H. der Abrechnungssumme einbehalten.

Der AN kann stattdessen eine Gewährleistungsbürgschaft stellen.”

Die Fa. … erteilte unter dem 10. November 1995 ihre Schlussrechnung, die abzüglich der geleisteten Abschläge mit einer Restforderung von 100.722,38 DM schließt. Am 15. November 1995 erfolgte

die Schlussabnahme.

Mit Bürgschein vom 17. November 1995 verbürgte sich der Beklagte gegenüber den Klägern selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage bis zu einem Betrag in Höhe von 78.000,00 DM. Die Bürgschaft war befristet bis zum 15. November 2000 und diente dazu, „die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte abgenommene Arbeiten sicherzustellen”.

Am 1. Februar 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der … (im Weiteren: Gemeinschuldnerin) eröffnet.

Der Architekt der Kläger prüfte am 17. Februar 1996 die Schlussrechnung der Gemeinschuldnerin. Dabei errechnete er eine korrigierte BruttoAuftragssumme von 1.534.881,60 DM und abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen eine noch ausstehenden Werklohnforderung in Höhe von 62.131,60 DM. Darüber hinaus fertigte er unter demselben Datum eine weitere Abrechnung, in der er ausgehend von der korrigierten BruttoAuftragssumme der Schlussrechnung nach „vorläufigem Stand” hiervon weitere „Abzüge/Einbehalte” in Höhe von über 133.000,00 DM vornahm, sodass er auf Grund der bereits geleisteten Abschlagszahlungen einen Betrag von 67.028,50 DM als Überzahlung zu Lasten der Kläger errechnete. Unter der Überschrift „Abzüge/Einbehalte” ist in der Abrechnung auch enthalten: „Gewährleistungsbürgschaft 5 % aus 1.539.406,23 DM ./. 76.970,31 DM”.

Im Zuge der Geltendmachung restlichen Werklohns durch den Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin machten die Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 1996 einen 5 %igen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 76.970,31 DM geltend, und beriefen sich auf einen bereits überzahlten Betrag von 67.028,50 DM. Dem Schreiben der Kläger war eine vorläufige Prüfung der Schlussrechnung ihres Architekten beigefügt, die einen Gewährleistungseinbehalt von 5 % aufweist und die geltend gemachte Überzahlung damit begründet, dass die vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 23. Juni und 1. Juli 1997 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass diese möglicherweise durch den vorgenommenen Gewährleistungseinbehalt und die Gewährleistungsbürgschaft ungerechtfertigt doppelt gesichert seien. Die Kläger lehnten mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 1997 unter Hinweis auf einen zur Mangelbeseitigung erforderlichen Betrag von rund 170.000,00 DM die Auszahlung eines Einbehalts mit der Begründung ab, dass die Mangelbeseitigungsansprüche die gewährte Sicherheit überstiegen und die Beklagte als Bürgin verpflichtet bleibe. Die Beklagte lehnte hierauf mit Schreiben vom 22. Juli 1997 eine Zahlung aus der Bürgschaft ab.

In der Folgezeit machten die Kläger mit Schreiben ihres Architekten vom 12. September 1997 – ohne Ausweisung eines Gewährleistungseinbehalts – Abzüge von der Schlussrechnung geltend. Für „vertraglich vereinbarte Abzüge” wie Bauwesenversicherung, Energie und Baureinigung zogen die Kläger einen Betrag von 9.233,31 DM ab. Für „nicht erbrachte Leistungen” wurden weitere Abzüge in Höhe von 5...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge