Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 8 O 50/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen VIII ZR 236/05)

BGH (Beschluss vom 15.02.2006; Aktenzeichen VIII ZR 236/05)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 27.1.2005 verkündete 2. Teilurteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Stade werden zurückgewiesen, und zwar die Berufungen der Beklagten mit der Maßgabe, dass die Beklagten 5 % Zinsen erst seit dem 12.5.1998 auf 529.221,65 EUR zu zahlen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 41 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch 44 % und die Beklagte zu 1 weitere 15 % zu tragen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 40 %, die der Beklagten zu 2 zu 48 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 44 %, die Beklagte zu 1 weitere 16 %.

Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 44 %, die Beklagte zu 1 weitere 16 %.

Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Antrag der Klägerin, das Urteil gem. § 710 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten u.a. auf Zahlung entgangenen Gewinns aus dem Export von Veterinärmedikamenten und Geflügelvakzinen (also -impfstoffen) nach S. in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 19.5.2004, mit dem der Anspruch der Klägerin zum Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde, verwiesen. Das LG Stade hat nunmehr mit 2. Teilurteil vom 27.1.2005 einen Anspruch der Klägerin i.H.v. 529.221,65 EUR für begründet erachtet. Die Widerklage hat es abgewiesen, da die hiermit geltend gemachte Forderung bereits durch Aufrechnung der Beklagten verbraucht sei. Das LG hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H. sowie dessen mündlicher Erläuterung Beweis erhoben über die Höhe des der Klägerin entgangenen Gewinns aus importgenehmigten, nicht ausnutzbaren X-Mengen sowie aus geplanten X-Mengen, die wegen nicht mehr vollzogener Registrierung nicht mehr zum Importantragsverfahren zugelassen wurden, und zwar hinsichtlich der Positionen Geflügelvakzine und Veterinärmedikamenten für den Zeitraum vom 1.7.1996 bis zum 5.11.1997 (dem Datum des außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Das LG hat gestützt auf das Sachverständigengutachten entgangenen Gewinn - einschließlich abzuziehender Importkosten von 16 % des Einkaufswerts der verfallenen Menge - für die Vakzine i.H.v. 1.230.286,11 DM und für die Veterinärmedikamente i.H.v. 360.098,13 DM zugrunde gelegt. Hiervon hat es die Allgemeinkosten (11,4 %) von insgesamt 181.303,79 DM sowie die zur Aufrechnung gestellte - und der Widerklage entsprechende - Forderung von 374.012,87 DM in Abzug gebracht.

Hiergegen wenden sich die Berufungen aller drei Parteien.

Die Klägerin rügt, dass das LG weder Urkunds- noch Zeugenbeweise erhoben habe. Das LG hätte nicht auf die Schätzungen des Sachverständigen zurückgreifen dürfen; § 287 ZPO gelte nur für das Gericht. Im Übrigen habe das LG nur das schriftliche, nicht aber das mündliche Gutachten berücksichtigt. Ferner bezweifelt die Klägerin die Richtigkeit des Gutachtens. Der Sachverständige habe einen falschen Wechselkurs zugrunde gelegt sowie die Import- und Allgemeinkosten unzureichend bzw. falsch ermittelt. Ferner seien weitere Einwendungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 29.12.2004 zu den Veterinärmedikamenten vom LG nicht beachtet worden.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Rücknahme der Berufung i.H.v. 19.957,48 EUR, unter teilweiser Abänderung des 2. Teilurteils des LG Stade vom 27.1.2005 (Az: 8 O 50/98) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Betrages von 472.931,26 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 11.5.1998 zu verurteilen; hilfsweise, insoweit die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das LG zurückzuverweisen; ein im vorliegenden Berufungsrechtsstreit zugunsten der Klägerin ergehendes betragsmäßiges Urteil für diese ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären; hilfsweise, einen angemessenen Teilbetrag zugunsten der Klägerin für diese ohne Sicherhe...

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