Leitsatz (amtlich)

Ein vom Prozessbevollmächtigten abgeschlossener Prozessvergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil die im Termin anwesende Partei bei Vergleichsschluss vorübergehend geschäftsunfähig war.

 

Normenkette

BGB § 105 Abs. 2, §§ 166, 779 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 02.01.2009; Aktenzeichen 16 O 291/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.1.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Er trägt ferner die den Streithelfern zu 1 bis 12 im Berufungsverfahren und die der Streithelferin zu 1 im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug zur Gesamtabgeltung aller Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 28.8.2002 auf der L 352 in der Gemarkung N. geschlossenen Vergleiches.

Für die Folgen des Unfalls, der sich beim Linksabbiegen des dem Kläger entgegenkommenden, vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 versicherten Traktorgespanns mit dem auf seinem Motorrad geradeaus fahrenden Kläger ereignete, haben die Beklagten unstreitig allein einzustehen. Bei dem Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt. Er erlitt mehrere Frakturen des rechten Oberschenkels und Schienbeines sowie eine Verletzung des rechten Kniegelenks. Die Frakturen wurden operativ behandelt. Der Kläger wurde im Krankenhaus eine Woche in ein künstliches Koma versetzt und befand sich vom Unfalltag bis zum 4.10.2002 in stationärer Behandlung in der M. H.; anschließend nahm er für die Dauer von sechs Wochen an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Aufgrund einer Pseudarthrosenbildung mit falscher Gelenkbeweglichkeit musste er sich im Frühjahr 2004 einer weiteren operativen Nachbehandlung (sog. Spongiosaplastik) unterziehen. Nach einem unfallchirurgischen Gutachten der M. H. vom 21.1.2005 ist unfallbedingt eine geringgradig eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit rechts sowie eine geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes rechts zurückgeblieben. Ferner leidet der Kläger unfallbedingt unter einem Wackelknie rechts mit postero-medialer Kniegelenkinstabilität. Andeutungsweise zeigte sich zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine Peronaeusparese rechts (d.h. eine unvollständige Lähmung von Nerven im Wadenbeinbereich). Die Frakturen sind mit einer Beinverkürzung rechts von 1,9 cm ausgeheilt.

Ferner erlitt der Kläger bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma mindestens ersten Grades, eventuell auch ein mittelschweres Schädelhirntrauma. Seit dem Unfall leidet er unter Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen, die er auf das unfallbedingte Schädelhirntrauma zurückführt. In einem neurologischen Gutachten der H. stiftung H. vom 13.12.2004 heißt es dazu, die vom Kläger geschilderten Beschwerden seien glaubhaft; insbesondere bestätigten die ärztlichen Verlaufsbefunde in den Behandlungsunterlagen und die neuropsychologischen Testverfahren das Vorliegen kognitiver Störungen und eine zerebrale Funktionsminderung, die zwar insgesamt leicht, aber doch testpsychologisch fassbar sei. Namentlich habe eine Belastungserprobung über einen Arbeitstag in der Tagesklinik am 17.6.2004 gezeigt, dass sich nach rd. 3 Stunden eine deutliche Abnahme der Leistungsfähigkeit im sog. D2-Test (Aufmerksamkeit und Belastung) ergeben habe, wobei jedoch der Intelligenzquotient erhalten geblieben sei. Das korrespondiere mit früheren Testungen; insgesamt seien danach keine Beeinträchtigungen im Lesen, Schreiben und Rechnen festzustellen, und auch alle sonstigen Werte befänden sich im Normalbereich. Objektiv feststellbar sei demnach eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und vermehrte kognitive Ermüdbarkeit mit zunehmendem Nachlassen der Konzentration und der Merkfähigkeit. Gleichzeitig bestünden leichte Kopfschmerzen und eine depressive Reaktion als posttraumatische Belastungsstörung. Darüber hinaus bestehe noch eine leichte Einschränkung der Motorik des rechten Beines mit sensiblen Missempfindungen im rechten Bein und im Bereich des rechten Beckenkammes. Für die Vergangenheit habe im ausgeübten Beruf des Klägers im ersten Jahr nach dem Unfall eine unfallbedingte Erwerbsminderung von 100 % und im zweiten Jahr eine solche von 70 % bestanden. Zum Begutachtungszeitpunkt bedingten die kognitiven Einschränkungen und Konzentrationsmängel noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 40 %. Insgesamt sei für die Zukunft die unfallbedingte Erwerbsminderung im bisher ausgeübten Beruf durch die traumatische Hirnschädigung in Kombination mit den leichten moto...

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