Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 15.01.2007; Aktenzeichen 20 O 149/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen IX ZR 128/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.1.2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus einem früheren, beendeten Mandatsverhältnis auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit Vertrag vom 27.6.1994 schloss der Kläger mit der Gemeinde B. einen Mietvertrag über gewerbliche Räume (180 m2) sowie Wohnraum (60 m2). Als Miete waren 500 DM zzgl. Nebenkostenabschlag vereinbart. Der Vertrag war befristet bis zum 31.12.1994. Im Vertrag war dem Kläger ein Vorkaufsrecht und Vormietrecht eingeräumt.

In der Folgezeit, dem Kläger bekannt seit dem 2.12.1994, stellte sich heraus, dass nicht die vermietende Gemeinde, sondern die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des Gebäudes war. Veräußern wollte diese das Gebäude nach Angaben des Klägers nicht, über einen Mietvertrag konnte keine Einigung getroffen werden, da nunmehr eine Miete von 1.330 DM zzgl. einem deutlich erhöhten Nebenkosten-Vorauszahlungsbetrag verlangt wurde. Das Nutzungsverhältnis endete dadurch, dass der Kläger im August 1995 das Gebäude räumte, wovon die Bundesrepublik dadurch Kenntnis erlangte, dass an den Kläger gerichteten Schreiben als unzustellbar zurück kamen.

Der Kläger, der in dem Gebäude ein Catering-Unternehmen betreiben wollte, hatte erheblich in das Gebäude investiert, insbesondere in eine Kücheneinrichtung. Diese Investitionen waren in Folge der Rückgabe der Mietsache weitgehend verloren, weshalb er die Gemeinde B. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte. Der hiermit beauftragte Beklagte hat - unstreitig - in unverjährter Zeit keine Klage eingereicht. Nachdem er zunächst mit Schreiben vom 21.12.2000 dem Kläger mitgeteilt hatte, dass für etwaige Ansprüche gegen die Gemeinde eine

30-jährige Verjährungsfrist gelte, wies er nach zwischenzeitlichem Schriftverkehr den Kläger mit Schreiben vom 22.5.2003 darauf hin, dass, da er bis dahin keine Mitteilung des Mandanten erhalten habe, ob Ersatzansprüche gegen die Gemeinde gerichtlich geltend gemacht werden sollten, zwischenzeitlich Verjährung oder Verwirkung eingetreten sein dürfte. Mit weiterem Schreiben vom 12.6.2003, dessen Zugang streitig ist, teilte er dem Kläger mit, dass er nunmehr die Angelegenheit abschließe; zugleich wies er auf den Ablauf der Verjährung zum Ende des Jahres 2004 hin.

Nachdem nunmehr - unstreitig - etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde verjährt sind, nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er beansprucht Ersatz des Betrages, der ihm bei rechtzeitiger Geltendmachung ggü. der Gemeinde als Schadensersatz zugestanden hätte.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da zwar eine Pflichtverletzung des Beklagten, jedoch kein kausaler Schaden dargetan sei. Der Mietvertrag mit der Gemeinde B. sei auf sechs Monate bis Ende des Jahres 1994 befristet gewesen. Soweit der Kläger Investitionen im Vertrauen auf das ihm eingeräumte Vorkaufsrecht getätigt habe, habe er auf eigenes Risiko gehandelt, da das Vorkaufsrecht mangels notarieller Beurkundung unwirksam sei. Ansprüche aus § 541 BGB a.F. bestünden nicht, da eine Entziehung der Mietsache durch die Bundesrepublik als Eigentümerin des Gebäudes nicht dargetan sei. Für einen Anspruch gegen die Gemeinde aus § 325 BGB a.F. fehle es am erforderlichen Verschulden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der meint, ein Anspruch gegen die Gemeinde hätte sich jedenfalls aus culpa in contrahendo ergeben, da die Gemeinde ihm gegenüber die Erwartung geweckt habe, das Gebäude kaufen oder jedenfalls langfristig mieten zu können.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.073,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basisdiskontsatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Rechts- und Sachvortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringens auf den Inhalt der von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt jedoch auch im Rechtsmittelverfahren ohne Erfolg.

1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser in seiner Berufungsbe...

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