Leitsatz (amtlich)

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Anfechtungsankündigung i.S.v. § 7 Abs. 2 AnfG.

 

Normenkette

AnfG § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 30.06.2008; Aktenzeichen 20 O 310/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.12.2011; Aktenzeichen IX ZR 87/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Hannover vom 30.6.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin geht gegen den Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung vor.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

I. Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfechtung nicht auf § 4 Abs. 1 AnfG gestützt werden könne. Die Anfechtung sei nicht innerhalb der geltenden Ausschlussfrist von vier Jahren geltend gemacht worden. Die Frist sei zunächst nicht durch die Einreichung der Klage bei Gericht gewahrt worden. Gleiches gelte im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 1.9.2006. Dieses Schreiben genüge nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AnfG. Die Klägerin könne die Anfechtung auch nicht auf § 3 Abs. 1 AnfG stützen. Es sei weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Beklagten ein evtl. Benachteiligungsvorsatz seines Vaters bekannt gewesen bzw. ihm bewusst gewesen sei, dass die Zahlungsunfähigkeit seines Vaters drohte und die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils die Gläubiger seines Vaters benachteilige.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag - jedenfalls der Sache nach - weiter. Die Klägerin wiederholt und vertieft zunächst ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt sie aus, dass entgegen der Auffassung des LG ihr Schreiben vom 1.9.2006 den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AnfG genüge. Im Betreff des Schreibens sei ausdrücklich Bezug genommen auf den im Grundbuch von B. Blatt... eingetragenen Grundbesitz auf der W. in N. Im Zusammenspiel mit dem ersten Absatz des Schreibens "... Ihre Eltern haben Ihnen den im Betreff genannten Grundbesitz - zumindest teilweise - unentgeltlich übertragen" sei damit klar gewesen, welche Rechtshandlung sie anfechten wollte, nämlich die unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes von den Eltern des Beklagten auf den Beklagten. Soweit das LG den Standpunkt vertrete, sie habe in dem genannten Schreiben die befriedigungsbedürftigen Forderungen weder zum Grund noch zur Höhe bezeichnet, verkenne es, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 2 AnfG lediglich die Mitteilung erfordere, dass eine bestimmte Rechtshandlung angefochten werden solle. Nicht erforderlich sei, auch die befriedigungsbedürftige Forderung zum Grund und zur Höhe zu bezeichnen. Zudem habe sie in dem Schreiben vom 1.9.2006 auf die Erklärung vom 22.2.2002 Bezug genommen. Somit sei ihre Forderung, wegen der sie gegen den Beklagten vorgehen wollte, ohne jeden Zweifel bestimmbar gewesen. Unabhängig davon lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 AnfG vor, insbesondere habe der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen, wovon der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Ihr entsprechender erstinstanzlicher Vortrag sei unstreitig geblieben.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Hannover vom 30.6.2008 den Beklagten zu verurteilen, wegen der Beträge aus folgenden Titeln, wie dort jeweils im Einzelnen ausgeführt - Vollstreckungsbescheid des AG Uelzen vom 6.12.2006 Az.: 06-0810911-0-3 (Bl. 32 d.A.); Vollstreckungsbescheid des AG Uelzen vom 5.3.2007 Az.: 06-0802520-0-3 (Bl. 33 d.A.) zzgl. in diesem letzteren Vollstreckungsbescheid titulierter Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 26.323,69 EUR ab dem 13.10.2006 bis zu dem Betrag von 144,69 EUR - die Zwangsvollstreckung in den beim AG Neustadt a. Rbge. im Grundbuch von B. Blatt... eingetragenen Grundbesitz zu dulden, mit der Maßgabe, dass Duldung der Zwangsvollstreckung nur zur Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses verlangt wird, der dem Vater des Beklagten als früherem Miteigentümer zugestanden hätte.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück in dem beantragten Umfang weder nach §§ 4 Abs. 1, 11 AnfG noch nach § 3 Abs...

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