Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegen Willen des Elternteils

 

Normenkette

BGB § 1628

 

Verfahrensgang

AG Otterndorf (Beschluss vom 28.07.2010; Aktenzeichen 7 F 285/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Otterndorf vom 28.7.2010 geändert und der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. in L. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstatt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie weiter Verfahrenkostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf für die Tochter C. auf den Vater erstrebt, ist begründet. Denn ihre Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 FamFG, 114 ZPO.

Die Parteien sind als geschiedene Eheleute weiter Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsam mit ihrer älteren Schwester bei der Mutter lebende Tochter C.. Den Eltern steht gem. § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur elterlichen Sorge zu. Diese Pflicht ist ihrem Wesen nach unverzichtbar und unkündbar und orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl.

Soweit sich ein Elternteil dieser Pflicht versagt, weil im Einzelfall die weitere Betreuung durch den andern Elternteil dem Kindeswohl nicht gerecht wird und die Eltern hierüber keine einvernehmliche Regelung erzielen, ist - was § 1671 BGB für den Regelfall nicht vorsieht - auch ausnahmsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind gegen den Willen des anderen Elternteils diesem gem. § 1628 BGB zu übertragen.

Denn allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil nicht freiwillig der Verantwortung für sein Kind stellt, folgt nicht automatisch, dass eine Betreuung durch dieses Elternteil nicht dem Kindeswohl am besten entspricht.

Letztlich ist diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären und dort gegebenenfalls dem konkret geforderten Elternteil seine Verantwortung bewusst zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, 76 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2681189

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