Leitsatz (amtlich)

Ist nach dem Inhalt des Übertragungsvertrags die Eigentümerin zur Instandhaltung und Instandsetzung einer Wohnung verpflichtet und ergeben sich hieraus - aus welchen Gründen auch immer - Ansprüche der Erblasserin, der ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt war, die auf den oder die Erben übergegangen sein könnten, kann die Löschung des Wohnrechts gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO nur erfolgen, wenn ein Jahr nach dem Todesfall vergangen ist oder die Erben die Löschung unter dem Nachweis ihrer Erbenstellung bewilligen.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen Neuhaus Blatt 2713)

 

Tenor

Die Beschwerde der Eigentümerin vom 16.7.2012 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Lüneburg vom 6.6.2012 wird zurückgewiesen.

Die Eigentümerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eigentümerin begehrt u.a. die Löschung eines zugunsten ihrer verstorbenen Mutter eingetragenen Wohnungsrechts.

Die Eigentümerin hat im Rahmen eines Übertragungsvertrags vom 29.10.2009 ihren Eltern in § 4 ein Wohnungsrecht eingeräumt. Hierin sind u.a. die Verteilung der Verbrauchskosten (Verteilung nach Köpfen) sowie die Verpflichtung der Erwerberin zur Übernahme der allfälligen Schönheitsreparaturen und sonstigen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten geregelt.

Nach dem Tod der Mutter begehrt die Eigentümerin nunmehr die Löschung des Wohnrechts und einer Vormerkung auf Rückauflassung sowie den Rangtausch anderer Eintragungen mit einer Grundschuld. Diese Anträge hat das Grundbuchamt nach Erlass von Zwischenverfügungen mit Beschluss vom 6.6.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Löschung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Wegen des Fehlens einer Vorlöschklausel sei die Bewilligung der Erben und deren Nachweis der Erbenstellung erforderlich oder aber alternativ der Ablauf der erforderlichen Jahresfrist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Eigentümerin.

II. Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht die gestellten Anträge zum jetzigen Zeitpunkt abschlägig beschieden.

1. Die Löschung eines nur zu Lebzeiten geltenden Wohnungsrechts kann, sofern nicht gem. § 23 Abs. 2 GBO ein Löschungserleichterungsvermerk eingetragen ist, gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO nur erfolgen, wenn ein Jahr nach dem Todesfall vergangen ist oder die Erben die Löschung unter dem Nachweis ihrer Erbenstellung bewilligen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Das Erfordernis der Bewilligung der Erben ergibt sich aus der Möglichkeit, dass zugunsten der ehemals Berechtigten noch Rückstände bestehen, die durch die Erben eingefordert werden können. Das Wohnungsrecht ist nach überwiegender Auffassung ein solches Recht, bei dem Rückstände nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., §§ 23, 24 Rz. 39 m.w.N. auch zum Streitstand). Die Möglichkeit von Rückständen besteht z.B., wenn eine Unterhaltungspflicht zum Inhalt des Wohnungsrechts gehört, §§ 1093 Abs. 1 Satz 1, 1090 Abs. 2, 1021 BGB (vgl. a. OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 11f - aus juris).

Der Senat geht nach den in § 4 des Übertragungsvertrags getroffenen Vereinbarungen davon aus, dass vorliegend die Möglichkeit von Rückständen besteht, was ausreichend ist. Zu Recht hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass nach dem Inhalt des Übertragungsvertrags die Eigentümerin zur Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung verpflichtet ist und sich hieraus - aus welchen Gründen auch immer - Ansprüche der Erblasserin ergeben, die auf den oder die Erben übergegangen sein könnten. Im Übrigen ist es nach § 4 des Übertragungsvertrags so, dass der Erblasserin auch Forderungen an zu viel vorausgezahlten Verbrauchskosten zustehen könnten. Denn die Erblasserin hatte sich an allen anderen, nicht den für ihre Räume und den Verbrauch anfallenden Kosten, soweit diese durch Messeinrichtungen getrennt erfasst werden können, in dem Verhältnis zu beteiligen, in dem die Zahl der die Wohnung ständig bewohnenden Personen zur Zahl der das Haus ständig bewohnenden Personen steht (also eine Verteilung nach Köpfen). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aus der vorzunehmenden Abrechnung noch zugunsten der Verstorbenen positive Forderungen ergeben. Die schlichte Behauptung der Eigentümerin, es bestünden keine Forderungen der Erblasserin, ist im Grundbuchverfahren unzureichend.

Das Argument der Eigentümerin, nur der Erblasserin höchstpersönlich stünden etwaige Ansprüche zu, ist unbegründet. Zu unterscheiden ist von der Ausübung des Wohnrechts als höchstpersönlichem Recht und den sich aus den Verpflichtungen des Eigentümers bzw. Wohnrechtsverpflichtetem ergebenden Forderungen des Berechtigten. Diese stellen keine höchstpersönlichen Rechte dar.

Der Einwand der Eigentümerin, dass die der Erblasserin geschuldeten Pflichten letztlich ihr selbst zugutekämen, ist unzutreffend. Berechtigte wären und sind die Erben der verstorbenen...

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