Leitsatz (amtlich)

Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit - pauschal unmittelbar und in vollem Umfange - der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.2.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Geschäftswert: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, Rechtsanwälte und Notare, sind als Rechtsanwälte in einer beim AG H. registrierten Partnerschaft zusammengeschlossen, zu der als weitere Partner die Rechtsanwälte A. B. und Dr. N. J. gehören.

Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass auch die Einnahmen aus der notariellen Tätigkeit in die Partnerschaft einflössen, die auch die Personal und Bürokosten trage. Insoweit werde hinsichtlich der Einnahmen und Kosten des Notariats nicht differenziert. Die daraufhin von dem Antragsgegner beteiligte Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ... hat in ihrer Stellungnahme vom 15.1.2007 die Auffassung vertreten, dass darin ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1, letzter Satz BNotO, zu sehen sei, weil eine unzulässige Beteiligung Dritter an den Gebühren vorliege. Mit Schreiben vom 22.1.2007 hat der Antragsgegner diese Bedenken aufgegriffen und den Antragstellern bis zum 15.3.2007 Gelegenheit gegeben, die vereinbarte Gebührenregelung dahingehend abzuändern, dass die Einnahmen aus ihrer Notartätigkeit nicht der Partnerschaftsgesellschaft zufließen.

Mit Schreiben vom 5.2.2007 lehnten es die Antragsteller ab, ihre Verfahrensweise hinsichtlich der Einnahmen aus der notariellen Tätigkeit zu ändern. Zur Begründung führten sie aus, dass die Beteiligung an Gebühren innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, also nicht nur im Falle der Sozietät, von dem Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO nicht erfasst werde. Die Beteiligung an Gebühren im Sinne dieser Regelung meine, dass ein Dritter im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft des Notars an den Gebühren partizipiere. Derartiges stehe hier nicht in Rede. Sie seien nicht daran gehindert, die ihnen zufließenden Gebühren für die ihnen gem. § 9 Abs. 2 BNotO als Anwaltsnotare gestattete Berufsausübung mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer zu verwenden. Dabei sei es gleichgültig, ob sie sich als Anwälte mit anderen Anwälten zu einer Partnerschaft i.S.d. Partnerschaftsgesetzes zusammengeschlossen hätten, oder ob sie mit diesen bspw. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Anwälte verbunden seien. Das Gesetz spreche nur von gemeinsamer Berufsausübung. Schließlich würden die Einnahmen auch dazu verwendet, die Sachkosten, die mit der notariellen Tätigkeit verbunden sind, abzudecken. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung der Notarkammer nicht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

Mit Verfügung vom 15.2.2007 erteilte der Antragsgegner den Antragstellern die Weisung,

"die vereinbarte Gebührenregelung dahin abzuändern, dass die Einnahmen aus Ihrer Notartätigkeit nicht der Partnerschaftsgesellschaft zufließen."

Zur Begründung hat der Antragsgegner angeführt, dass es nach der amtlichen Begründung zu § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO zwar zutreffe, dass eine Gewinnbeteiligung innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nicht erfasst werde. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine solche Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung überhaupt zulässig sei. Ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sei, dürfe sich zwar gem. § 9 Abs. 2 BNotO mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Das Notaramt als solches sei aber nicht soziierungsfähig. Daher dürfe der Anwaltsnotar eine solche Sozietät entsprechend § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO auch nur bezogen auf seine anwaltliche Berufsausübung eingehen. Auch dürfe sich ein Notar nicht in Form einer Partnerschaft zusammenschließen, weil in § 1 Abs. 2 PartGG Notare nicht als partnerschaftsfähiger freier Beruf aufgeführt seien und zudem in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Anwaltsnotare in ihrer Funktion als Notar nicht partnerschaftsfähig seien. Könne aber der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Notar keine Partnerschaft mit einem anderen Rechtsanwalt eingehen, dann sei auch der Rechtsanwalt, mit dem er in zulässiger (Rechtsanwalts) Partnerschaftsgesellschaft tätig sei, Dritter in Bezug auf die Notargebühren gem. § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Die allgemeine Gebührenteilungsvereinbarung eines Anwaltsnotars mit den übrigen Mitgliedern der Berufsausübungsgemeinschaft nach einem bestimmten Schlüssel sei folglich unzulässig und beeinträchtige die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des öffentlichen Amtes.

Gegen diese Verfügung, die den Notaren am 19.2.2007 zugestellt worden ist...

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