Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 613 F 2224/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.11.2003; Aktenzeichen XII ZB 75/02)

 

Tenor

Die zur UR-Nr. … des Notars … in H. geschlossene Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich vom 5.12.2001 wird familiengerichtlich genehmigt.

Auf die Beschwerden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung wird das Urteil des AG – FamG – Hannover vom 24.8.2000 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Mitglieds-Nr. …, erworbenen Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 333,57 DM, bezogen auf den 31.5.2000 als Ende der Ehezeit, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000 DM (511,29 Euro).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 11.7.1980 miteinander die Ehe geschlossen. Am 15.6.2000 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt. Am 12.7.2000 schlossen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung (UR.-Nr. … des Notars … in H.), in der hinsichtlich des Versorgungsausgleichs geregelt worden ist, „dass als Eheende der 31.7.1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das FamG wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen.”

Das AG hat die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich genehmigt und sodann mit dem angefochtenen Urteil vom 24.8.2000 die Ehe der Parteien – sofort rechtskräftig – geschieden. Zugleich hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar auf der Grundlage von Auskünften der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung, die die Parteien selbst eingeholt hatten und die jeweils auf den 31.7.1998 als das vertraglich vereinbarte Ehezeitende bezogen waren. Danach ermittelte das AG einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 338,10 DM und begründete in dieser Höhe für sie gesetzliche Rentenanwartschaften auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).

Dagegen richten sich die Beschwerden der BfA und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung. Sie rügen, dass auf Seiten der Ehefrau in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften nicht berücksichtigt worden seien, und beanstanden ferner, dass sie am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt worden sind.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Ferner haben die Parteien auf Anregung des Senats ihre Vereinbarung über den Versorgungsausgleich modifiziert (UR-Nr. … des Notars … in H.).

II. Die Beschwerden der Versorgungsträger sind gem. §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Zum einen sind die Verfahrensrügen insoweit begründet, als das AG es unterlassen hat, die Beschwerdeführer sowie die ebenfalls von der Entscheidung betroffene Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Darüber hinaus hat das AG es unterlassen, die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften in vollem Umfang aufzuklären. Es hätte den Versorgungsausgleich nicht ohne eigene Ermittlungen aufgrund der Parteivereinbarung vom 12.7.2000 durchführen dürfen. Die Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausgleich von Anrechten, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, darf nach § 1587o BGB nur erfolgen, wenn nicht gegen § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen wird und wenn die Vereinbarung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs widersprechenden Versorgungslage führt. Diese Voraussetzungen konnten nur durch entsprechende Amtsermittlungen (§ 12 FGG) festgestellt werden. Die Parteivereinbarung vom 12.7.2000 hätte schon deshalb nicht genehmigt werden dürfen, weil die Parteien die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht berücksichtigt hatten und weil der Vereinbarung Auskünfte der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung zugrunde gelegt worden sind, die sich nicht auf das gesetzliche Ehezeitende i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB bezogen.

1. Dem Verso...

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