Normenkette

BGB § 205; GKG § 29 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Verden (Aller) (Beschluss vom 28.01.2008; Aktenzeichen 5 F 55/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Verden vom 28.1.2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Kostenrechnungen vom 21.8.2007 aufgrund der vom Antragsteller erhobenen Verjährungseinrede nicht vollstreckbar sind.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Parteien waren verheiratet; ihre Ehe ist durch Urteil vom 27.11.2001 geschieden. Das Scheidungsurteil ist am selben Tag rechtskräftig geworden, die Entscheidung über eine abgetrennte Folgesache im Juni 2002. Nachdem die Vollstreckung der Gerichtskosten gegen die Antragsgegnerin erfolglos geblieben war, wurde der Antragsteller mit den oben genannten Rechnungen als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Seine Erinnerung hat das AG zurückgewiesen, wie es auch durch den angefochtenen Beschluss seine Verjährungseinrede nicht für durchgreifend erachtet hat.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG) und hat in der Sache Erfolg.

Ob die Verjährung des gegen den Zweitschuldner gerichteten Anspruchs der Justizkasse in derselben Weise eintritt wie beim Erstschuldner - also nach Ablauf von 4 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem das Verfahren abgeschlossen ist - kann hier dahinstehen.

Denn auch nach der herrschenden Meinung, wonach der Lauf der Verjährungsfrist für den Erst- und den Zweitschuldner getrennt zu beurteilen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 5 Rz. 6), ist die Forderung der Justizkasse verjährt. Denn unstreitig ist die Justizkasse verpflichtet, beim Vorhandensein mehrerer Kostenschuldner zunächst den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) in Anspruch zu nehmen. Die Verjährung des gegen den Zweitschuldner gerichteten Anspruchs war nach altem Recht zunächst gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F.), nach neuem Recht ist dagegen eine Hemmung nicht ersichtlich, da § 205 BGB, der an die Stelle des früheren § 202 BGB getreten ist, auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte keine Anwendung findet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 205 Rz. 1; MüKo-Grothe, BGB, § 250 Rz. 2; Staudinger-Peters, BGB, § 205 Rz. 5; Erman/Schmidt-Ränsch, BGB, § 205 Rz. 2) und sonstige die Hemmung auslösende Vorschriften nicht ersichtlich sind.

Aber selbst wenn man von einer analogen Anwendung ausgehen wollte (so wohl Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 205 Rz. 7), wäre Verjährung eingetreten. Denn der Eintritt der Verjährung wird jedenfalls dann nicht mehr gehemmt, wenn die Vollstreckung der Kosten gegen den Erstschuldner aussichtslos erscheint, weil von diesem Zeitpunkt an dem Gläubiger zuzumuten ist, den Zweitschuldner in Anspruch zu nehmen, dem jedenfalls von diesem Zeitpunkt an kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zusteht.

Vorliegend hatte die Antragsgegnerin schon im Verfahren 7 M 609/03 AG Verden die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass jedenfalls mehr als 4 Jahre vor Zugang der genannten Kostenrechnungen die Vollstreckung der Kostenforderung gegen die Antragsgegnerin als aussichtslos erscheinen musste und dafür die Inanspruchnahme des Antragstellers als Zweitschuldner geboten gewesen wäre. Nachdem diese unterblieben ist, wendet sich der Antragsteller gegen seine nunmehrige Inanspruchnahme zu Recht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2017543

JurBüro 2008, 324

OLGR-Nord 2008, 760

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