Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines anderen als des ursprünglich bestimmten Sonderprüfers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lehnt nach gerichtlicher Anordnung einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 2 AktG der zunächst bestellte Sonderprüfer die Durchführung der Sonderprüfung ab, weil er die Altersgrenze erreicht hat, liegt darin eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage.

2. Diese nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage ermöglicht es jedenfalls dann, gemäß § 48 Abs. 1 FamFG den Beschluss betreffend die Anordnung einer Sonderprüfung abzuändern und einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderprüfung zwischenzeitlich entfallen sein könnten.

 

Normenkette

AktG § 142 Abs. 2; FamFG § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 25 O 3/19)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.09.2022; Aktenzeichen 1 BvR 1349/20)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 25. Juli 2019 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2019 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beschluss des Senats vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - wird dahingehend abgeändert, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers, Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB ... C. Z., c/o ..., zum Sonderprüfer bestellt wird.

2. Für den Fall der Verhinderung des Herrn WP/StB C. Z. wird Herr WP/StB K. P., c/o ..., zum Ersatzsonderprüfer bestellt.

II. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 8. November 2017 (9 W 86/17, juris), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat gemäß § 142 Abs. 2 AktG die Durchführung einer Sonderprüfung bei der Antragsgegnerin angeordnet. Zum Sonderprüfer ist seinerzeit Wirtschaftsprüfer/Steuerberater R. R. bestimmt worden. Dieser hat indes, nachdem er sich bereits zuvor gegenüber den Antragstellerinnen entsprechend geäußert hatte, auf Nachfrage des Senats vom 20. Februar 2018 (Bl. 26 Bd. I d.A.) mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (Bl. 28 f. Bd. I d.A.) mitgeteilt, dass er "für die Annahme [seiner] Bestellung als Sonderprüfer bei der V. AG nicht zur Verfügung stehe", weil er aus Altersgründen aus der ihn unterstützenden B. T. G. ausgeschieden sei.

Aufgrund dieser - ihnen bereits zuvor zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt bekannt gewordenen - Ablehnung der Annahme der Bestellung durch den ursprünglich benannten Sonderprüfer haben die Antragstellerinnen bereits mit - der Antragsgegnerin nur formlos zur Kenntnis gegebenem (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 13. Februar 2018, Bl. 15 Bd. I d.A.) - Schriftsatz vom 9. Februar 2018 (Bl. 2 ff. Bd. I d.A.) zunächst zum ursprünglichen, abgeschlossenen Verfahren zu 9 W 86/17 gegenüber dem Senat beantragt, einen anderen namentlich benannten Sonderprüfer sowie für den Fall auch dessen Verhinderung einen Ersatzsonderprüfer zu bestellen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018 (Bl. 44 Bd. I d.A.) haben sie mit diesen Anträgen sodann das Landgericht Hannover angerufen und in diesem Zuge auch ihre an den Senat gerichteten Anträge schließlich mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 (Anlage A 14 im Anlagenhefter "ASt.") ausdrücklich zurückgenommen.

Das Landgericht hat die Anträge der Antragstellerinnen mit dem Antragstellervertreter am 26. Juni 2019 zugestelltem (Bl. 234 Bd. I d.A.) Beschluss vom 6. Juni 2019 (Bl. 224 ff. Bd. I d.A.), auf den wegen des Wortlauts der gestellten Anträge und der näheren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Abänderung des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses gemäß § 48 Abs. 1 FamFG komme nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Dauerwirkung der Sonderprüferbestellung fehle. Auch andere, von den Antragstellerinnen bemühte Rechtsgrundlagen für eine Abänderung des Ursprungsbeschlusses, insbesondere § 318 Abs. 4 Satz 2 HGB in analoger Anwendung, hat die Kammer für nicht einschlägig erachtet.

Dagegen richtet sich die am 25. Juli 2019 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerinnen vom selben Tag (Bl. 235 Bd. I ff. d.A.), mit der diese ihr ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen und beantragen,

1. den Beschluss des Landgerichts vom 6. Juni 2019, Az. 25 O 3/19, aufzuheben;

2. den Beschluss des OLG Celle (9. Zivilsenat) vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, dieser bestätigt durch [auf eine Gehörsrüge der Antragsgegnerin hin ergangenen] Beschluss des OLG Celle vom 23. November 2017, dahingehend abzuändern, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB C. Z., c/o ..., als Sonderprüfer gemäß §§ 142 Abs. 2 und 143 Abs...

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