Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mindestbeschwer bei isolierter Anfechtung der Kostenentscheidung im Notarkostenbeschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Notarkostenbeschwerdeverfahren ist auch die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht davon abhängig, dass die Beschwer 600,00 EUR übersteigt.

 

Normenkette

GNotKG § 129; FamFG § 81

 

Verfahrensgang

LG Bückeburg (Beschluss vom 14.02.2017; Aktenzeichen 1 OH 10/15)

 

Tenor

Die am 17.3.2017 vorab per FAX beim LG Bückeburg eingegangene Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den am 20.2.2017 zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 14.2.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kostenschuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 i.V.m. 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Die Beschwerde ist binnen der gesetzlichen Frist gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 63 Abs. 1 FamFG und in der gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen Form bei dem LG eingelegt worden.

Die Kostenschuldnerin ist beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG derjenige Beteiligte, der durch die Entscheidung des LG in seinen Rechten beeinträchtigt ist (siehe Heinemann, in: HK-GNotKG, § 129 Rn. 10). Dies ist auch der Fall, wenn ein Beteiligter durch eine Entscheidung des LG hinsichtlich der Verfahrenskosten (nachteilig) beschwert ist (siehe Wudy, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, 2. Auflage, § 129 Rn. 20).

Eine isolierte Kostenbeschwerde ist auch unabhängig von dem Erreichen eines Beschwerdewertes zulässig (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Auflage, § 127 Rn. 21; vgl. HK-GNotKG, § 129 Rn. 9). Soweit vereinzelt die Auffassung wird, dass bei isolierten Kostenbeschwerden eine Beschwerdesumme von mehr als 600,- EUR erreicht sein müsse (so Wudy, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Auflage, § 129 Rn. 25), widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut von § 129 Abs. 1 GNotKG, wonach die Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes Anwendung findet. Damit existiert eine dem § 61 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG vorrangige Spezialregelung. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 18.7.2011, Az.: 2 WF 92/11). Diese Entscheidung betrifft ein familienrechtliches Verfahren und keine Verfahren nach dem GNotKG bzw. der KostO.

Der Senat ist an einer Entscheidung über die Beschwerde auch nicht gehindert. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hat im Ausgangsverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und der Bezirksrevisor bei dem LG Bückeburg hat am 5.4.2017 zu der Beschwerde Stellung genommen. Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren daher im Beschwerdeverfahren nicht zu erwarten, zumal es vorliegend nur noch um die Frage der Kostentragungspflicht geht.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensbehandlung durch die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars erheblichen Bedenken begegnet. Der kommentarlose Verzicht auf eine Stellungnahme beruht auf einem unzutreffenden Verständnis der Aufgaben der Dienstaufsicht im Rahmen ihrer Beteiligung im Verfahren gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG. Die Stellungnahme des jeweiligen LGpräsidenten als dienstvorgesetzte Behörde des Notars hat im Verfahren nach § 127 GNotKG für das Gericht mindestens die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung und ist oft von entscheidender Bedeutung (vgl. Wudy in Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, § 128 GNotKG, Rdnr. 12 m.w.N.). Das beruht darauf, dass die dienstvorgesetzte Behörde der Notare wegen der durchzuführenden Notarprüfungen und der Führung der allgemeinen Dienstaufsicht naturgemäß am besten geeignet ist, zu allen Streitfragen in Notarkostenverfahren Stellung zu nehmen. Die Tätigkeit der dienstvorgesetzten Behörde beschränkt sich eben nicht darauf, im Rahmen der Dienstaufsicht nur zu kostenrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Auch in Notarkostenverfahren beschränken sich die Streitfragen nicht nur auf rein kostenrechtliche Fragen. Danach kann die vom Gesetz vorgesehene Beteiligung der dienstvorgesetzten Behörde des Notars gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG nur dahin verstanden werden, dass von ihr eine Stellungnahme zu allen Streitfragen erwartet werden kann und muss (siehe Senat, Beschluss vom 1.3.2017, Az.: 2 W 46/17).

II. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des LG ist nicht zu beanstanden.

Die den Beteiligten des Verfahrens entstandenen Kosten kann das Gericht auf der Grundlage von § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81FamFG einem Beteiligten auferlegen, wenn die Voraussetzungen des § 81 FamFG erfüllt sind (siehe Korintenberg/Sikora, a.a.O.).

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht (nach billigem Ermessen) aber auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Die Kosten des Verfahrens sollen ge...

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