Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für die Beurkundung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts

 

Leitsatz (amtlich)

§ 49 Abs. 2 GNotKG findet - anders als § 21 Abs. 1 KostO - nicht nur für die Bestellung des Erbbaurechts, sondern immer dann Anwendung, wenn für die Ermittlung des Geschäftswerts der Wert eines Erbbaurechts eine Rolle spielt.

 

Normenkette

GNotKG § 49 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 12.12.2014; Aktenzeichen 5 OH 11/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.12.2014 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 12.12.2014 geändert.

Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung des Notars Dr. O. L. vom 21.8.2014 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Das Verfahren vor dem LG ist gebührenfrei. Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 14.6.2014 schlossen die Antragsteller mit einer Frau Dr. H. vor dem Notar L., H., einen notariellen Vertrag über den Kauf eines Erbbaurechts nebst Einigung über den Rechtsübergang. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien einschließlich des Mitverkaufs einer neuen Küche im Werte von 17.000 EUR einen Preis i.H.v. insgesamt 70.000 EUR. Der Antragsgegner beurkundete am 28.7.2014 die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Erbbaurechtsveräußerung und ihre Verzichtserklärung auf das Vorkaufsrecht. Er stellte den Antragstellern mit Rechnung vom 21.8.2014 für seine Tätigkeit insgesamt 295 EUR in Rechnung. Hierbei berechnete er eine 1,0-Gebühr gem. Nr. 24101/21200 KV-GNotKG nach einem Gebührenwert von 73.968 EUR.

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, der der Kostenberechnung zugrunde liegende Wert sei falsch, er entsprechen nicht dem Wert des Hauses i.H.v. 53.000 EUR. Es sei auch unverständlich, warum die Kostenrechnung an sie gerichtet sei, sie hätten den Antragsgegner nicht beauftragt. Für die Einholung der Vorkaufsverzichtserklärung sei die Verkäuferin zuständig gewesen.

Die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hat in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2014 gemeint, der Antragsgegner habe in seiner Kostenberechnung zu Unrecht auf die Vorschrift des § 49 Abs. 2 GNotKG abgestellt. Werde, wie im Streitfall, nur die Eigentümerzustimmung und der Verzicht auf das Vorkaufsrecht beurkundet, sei der Geschäftswert hierfür zu bestimmen. Für die beurkundete Eigentümerzustimmung sei der Geschäftswert mit der Hälfte des Wertes des Kaufvertrages nach § 119 i.V.m. § 98 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen, die Erklärung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach billigem Ermessen mit 10 % des Wertes des Kaufvertrages gem. § 119 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Mithin sei eine Gebühr nach § 35 GNotKG nach einem Geschäftswert von 42.000 EUR und Nr. 24101 KV-GNotKG zutreffend.

Der Antragsgegner ist dieser Ansicht entgegengetreten und hat seine Kostenberechnung verteidigt.

Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das LG die Kostenberechnung des Antragsgegners auf einen Betrag i.H.v. 218,84 EUR abgeändert. Es hat gemeint, der Geschäftswert für die Beurkundung der Zustimmungserklärung nach § 5 ErbbauRG sowie die Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht gem. §§ 98 Abs. 1, 49 Abs. 2 GNotKG zu berechnen, sondern vielmehr nach §§ 98 Abs. 1, 47 GNotKG. Maßgeblich sei wie bei einem Grundstückskaufvertrag der Kaufpreis. § 49 Abs. 2 GNotKG sei nur bei der Begründung eines Erbbaurechts anwendbar. Maßgeblich sei daher im Ausgangspunkt der Kaufpreis i.H.v. 70.000 EUR, wobei es nicht darauf ankomme, dass in diesem Preis eine Summe i.H.v. 17.000 EUR für die mitverkaufte Küche enthalten gewesen sein solle. Der Geschäftswert für die Zustimmungserklärung nach § 5 ErbbauRG belaufe sich daher auf die Hälfte des Kaufpreises und daher auf 35.000 EUR. Der Wert für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht sei gesondert zu ermitteln und i.H.v. 10 % des Kaufpreises angemessen berücksichtigt. Danach ergebe sich ein Geschäftswert i.H.v. 42.000 EUR.

Zu Unrecht würden die Antragsteller geltend machen, den Antragsgegner nicht beauftragt zu haben. Nach § 9 des Kaufvertrages seien sie verpflichtet, die Kosten der Durchführung des Vertrages zu zahlen, wozu auch die hier streitbefangenen Kosten gehören würden.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2014, beim LG am 30.12.2014 eingegangen, hat der Antragsgegner gegen den ihm am 23.12.2014 zugestellten Beschluss des LG sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihr rügt der Antragsgegner, entgegen der Ansicht des LG bestimme sich der Wert im Streitfall nach § 49 Abs. 2 GNotKG.

Mit Schriftsatz vom 16.1.2015 machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner sei von ihnen nie beauftragt worden, eine Beurkundung für sie durchzuführen.

II. Die Beschwerde des Antraggegners ist gem. § 129 Abs. 1 GNotKG i.V.m. §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem LG eingegangen.

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