Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des Hofvermerks für den im Grundbuch von … Band … Blatt … eingetragenen Hof des Landwirtes …. Hofvermerk

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Wirksamkeit einer höferechtlichen Erklärung des verstorbenen, ursprünglichen Eigentümers des Hofes, verbunden mit dem Antrag, die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch einzutragen.

 

Normenkette

HöfeO § 1 Abs. 4 S. 1; HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Rinteln (Beschluss vom 26.01.1994; Aktenzeichen 3 LwH 13/88)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der am 26. Januar 1994 verkündete Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rinteln geändert:

Das Landwirtschaftsgericht wird angewiesen, das Grundbuchamt des Amtsgerichts Rinteln aufgrund der notariellen Erklärung des … vom 10.10.1988 zu ersuchen, den Hofvermerk im Grundbuch von … Band … Bl. … zu löschen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Verfahrensgegenstand ist der Antrag des inzwischen verstorbenen ursprünglichen Hofeigentümers … auf Löschung des Hofvermerkes bezüglich des Hofes eingetragenen Grundbuch von … Band … Blatt … zur Größe von ca. 20 ha.

Eigentümer dieses Hofes war der genannte Landwirt …, geboren am 12.05.1913. … war verheiratet. Aus seiner Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich die Beteiligten dieses Verfahrens, …, geboren am 07.03.1939, … geboren am 10.06.1942 sowie …, geboren am 29.11.1946.

… verpachtete den Hof gemäß Vertrag vom 01.04.1969 zunächst bis zum 30.03.1988 an den ältesten Sohn, …. Über die Beendigung des Pachtverhältnisses kam es zwischen Vater und Sohn zum Streit, der seine Ursache u. a. darin hatte, daß … die Auffassung vertrat, sein Vater habe durch den Umfang und die Art. seiner Beschäftigung auf dem Hof zu erkennen gegeben, daß er, der Sohn, Erbe des Hofes werden solle. Vater und Sohn einigten sich dann zunächst im Wege gerichtlichen Vergleichs vom 04.07.1979 (Az. 5 LwP 2/78) auf eine Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 30.09.1988.

Am 08.10.1988 schloß … einen Übergabevertrag bezüglich des Hofes mit seinen Enkel … dem Sohn der … Unter dem 10.10.1988 erklärte er vor dem Notar … in …, daß der im Grundbuch von … Band … Blatt … eingetragene Hof kein Hof mehr gemäß der Höfeordnung sein solle und beantragte festzustellen, daß mit der Löschung des Hofvermerks die Hofeigenschaft mit Wirkung vom Tage des Eingangs dieser Erklärung beim Landwirtschaftsgericht entfalle. Diese Urkunde reichte der Notar am 21.11.1988 bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Rinteln ein mit dem Antrag, die Löschung des Hofvermerks vorzunehmen.

Der Sohn … stellte zeitgleich den Antrag, festzustellen, daß er formlos zum Hoferben bestellt worden sei und widersprach der Löschung des Hofvermerks. Im Wege einstweiliger Verfügung erreichte der Sohn die Eintragung einer Vormerkung zur Erhaltung des von ihm beanspruchten Rechts auf Umschreibung des Hofes auf ihn (so zunächst Beschluß des Landgerichts Bückeburg vom 10.05.1989, Bl. 19 d. A.) bzw. die Eintragung eines Veräußerungsverbotes (so Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15.12.1989, Bl. 25 ff. d. A.).

Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – setzte die Entscheidung über den Löschungsantrag im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren gemäß Beschluß vom 06.04.1989 aus (Bl. 10 d. A.).

Der Sohn … betrieb seit Juni 1990 ein Verfahren, um seinen Vater unter Pflegschaft zu stellen, weil er seinen Vater nur noch für beschränkt geschäftsfähig hielt. Gemäß Bestellungsurkunde vom 21.02.1991 wurde … zum Vermögenspfleger des … bestellt.

Durch Urteil vom 02.10.1992 (Az. 3 O 42/89) stellte schließlich das Landgericht Bückeburg rechtskräftig fest, daß … seinen ältesten Sohn verbindlich zum Hoferben bestimmt habe bzw. ein Vorvertrag auf Abschluß eines Hofübergabevertrages zustande gekommen sei und deshalb der Übergabevertrag vom 08.10.1988 mit der Übertragung des Hofes auf den Enkel … unwirksam sei. Zugleich wurde der Antrag des Sohnes … auf Feststellung der Unwirksamkeit des Antrages auf Löschung des Hofvermerkes zurückgewiesen.

Am 30.11.1992 verstarb der Landwirt … ohne daß das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – das durch Beschluß vom 06.04.1989 ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen hatte. Das Verfahren haben sodann die anderen Kinder des Verstorbenen, die Beteiligten zu 1 und 2, fortgesetzt. Mit Beschluß vom 26.01.1994 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – den Antrag auf Löschung des Hofvermerkes zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, … habe mit dem Löschungsantrag gegen Treu und Glauben verstoßen, da er sich bereits zuvor gegenüber seinem ältesten Sohn zur Übergabe des Hofes verpflichtet habe und mit dem Löschungsantrag die bereits begründeten Anwartschaftsrechte seines ältesten Sohnes habe beeinträchtigen wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Sie vertreten die Auffassung, das Amt...

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