Leitsatz (amtlich)

Ist das Mietobjekt vom Schuldner untervermietet, ist die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken, weil der Gläubiger den Zugang zum Mietobjekt nicht erzwingen kann.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 20.03.2007; Aktenzeichen 20 O 316/05)

 

Tenor

Die am 3.4.2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29.3.2007 gegen den am 26.3.2007 zugestellten Zwangsmittelbeschluss der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 20.3.2007 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 10.000 EUR.

 

Gründe

Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln wegen der Nichterfüllung der in dem vollstreckbaren durch das LG am 6.1.2007 protokollierten Vergleich der Parteien titulierten Verpflichtung der Schuldnerin, in der Halle Krepenstraße 6, 30165 Hannover (Mietobjekt) eine Entfeuchtung/Entlüftung für die Aquarien herzustellen, hat in der Sache aus den auch ggü. dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und insb. des Nichtabhilfebeschlusses vom 4.4.2007 keinen Erfolg.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Schuldnerin macht nicht geltend, dass ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nicht zugestellt worden sei oder dass sonstige Vollstreckungshindernisse vorliegen. Im Hinblick auf die Untervermietung der Halle begegnet auch die Auffassung des LG keinen Bedenken, dass die Zwangsvollstreckung wegen der Untervermietung der Halle nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken sei, weil der Gläubiger den Zugang zur Halle nicht erzwingen kann.

Zwar ist im Verfahren der Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer unvertretbaren Handlung gem. § 888 ZPO grundsätzlich der Einwand zu berücksichtigen, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (vgl. BGHZ 161, 71, 72). Dabei ist ggf. auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an substantiiertem Vorbringen der Schuldnerin zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung.

Das Bestreiten des von dem LG zugrunde gelegten Raumvolumens der Halle von 2.600 m3 verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zwar behauptet der Gläubiger selbst im Schriftsatz vom 12.3.2007 lediglich ein Raumvolumen von 2.450 m3. Indessen beruht die Entscheidung des LG nicht auf der exakten Festlegung des Raumvolumens der Halle, sondern auf der Erwägung das der von der Schuldnerin in der Halle aufgestellte Luftentfeuchter AD 550 nach der Produktbeschreibung des Herstellers lediglich für die Entfeuchtung beheizter Räume bis 450 m3 ausgelegt ist, während das Mietobjekt ein erheblich größeres Volumen aufweist. Letzteres folgt schon aus der im Mietvertrag enthaltenen Angabe einer Grundfläche von ca. 500 m2, so dass es nicht einmal darauf ankommt, dass die Schuldnerin konkrete Angaben zur dem tatsächlichen Raumvolumen der vermieteten Halle nicht vorgetragen hat.

Die Schuldnerin hat sich zwar im Vergleich nicht ausdrücklich zur Entfeuchtung/Entlüftung der vermieteten Halle, sondern lediglich zur Herstellung einer Entfeuchtung/Entlüftung für die unstreitig von der Untermieterin in dem Mietobjekt aufgestellten zahlreichen Aquarien verpflichtet. In dessen hat das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss mit Recht darauf hingewiesen, dass der von der Schuldner aufgestellte Luftentfeuchter nach dem Kondensationsprinzip mit Wärmerückgewinnung arbeitet, in dem ein Ventilator die feuchte Luft durch den Verdampfer ansaugt und soweit unter den Taupunkt abkühlt, dass sich der Wasserdampf der Luft als Wasser auskondensiert und sodann aufgefangen werden kann. Selbst wenn die vermietete Halle aus durch Wände abgetrennten Räumlichkeiten besteht, ergibt sich daraus nicht, dass der Feuchtigkeitseintrag aus den Aquarien in die Luft sich nicht in der gesamten Halle verteilt, sondern auf einen bestimmten kleineren Bereich, insb. einen Raum mit einem Volumen von nicht mehr als 450 m3 beschränkt bleibt, von wo er mit dem von der Schuldnerin aufgestellten Gerät vollständig abgeführt werden könnte. Solange der Bereich, in dem sich die Aquarien befinden nicht vollständig von dem Rest der Halle abgeschottet ist, lässt es sich nicht vermeiden, dass sich die Luftfeuchtigkeit aus diesem Bereich über die gesamte Halle verteilt.

Die Schuldnerin ist jedoch durch den Vergleich uneingeschränkt zur Entfeuchtung/Entlüftung der Aquarien, also zur Abführung des gesamten zusätzlichen Feuchtigkeitseintrags der Aquarien in die Raumluft der Halle, des Mietobjekts, verpflichtet. Dazu ist der vorhandene Entfeuchter aus Kapazitätsgründen nach den von der Schuldnerin selbst vorgetragenen Angaben des Herstellers nicht geeignet, weil die Schuldnerin - worauf das LG mit Recht hinweist - weder eine unmittelbar an die Aquarien angeschlossene Entfeuchtungsanlage errichtet noch darg...

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