Entscheidungsstichwort (Thema)

Für den Gläubiger durch das bevollmächtigte Inkassounternehmen gestellter Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt ein durch den Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen für diesen einen nicht im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO formgerechten Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, kann das Grundbuchamt das Inkassounternehmen für das weitere Verfahren als nicht vertretungsbefugt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückweisen; wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann es jedoch nicht den Eintragungsantrag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO mit der Begründung ablehnen, das Inkassounternehmen sei nicht vertretungsbefugt.

 

Normenkette

FamFG § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; BGO § 13 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 15. Mai 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 4.615,51 EUR.

 

Gründe

I. Den von einem Inkassodienstleister namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag, auf dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2 an dem im Grundbuch von H. auf Blatt ... verzeichnete Grundstück Flurstück 480/21 auf Grundlage des von der Beteiligten zu 1 erwirkten Vollstreckungsbescheids eine Zwangshypothek einzutragen, hat das Grundbuchamt abgelehnt. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an der Vertretung gehindert sei, soweit in das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll.

Die Beteiligte zu 1 verfolgt mit der Beschwerde ihr bisheriges Ziel weiter. Ihrer Ansicht nach gelte die Einschränkung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG für den reinen Eintragungsantrag nicht. Zudem sei der Antrag schon deshalb wirksam, weil das Grundbuchamt ihren Bevollmächtigten nicht zuvor zurückgewiesen habe.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Grundbuchamt durfte den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO) nicht mit der Begründung, der Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) sei von der Vertretung in Angelegenheiten der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO endgültig zurückweisen.

a) Die im Titel genannte Beteiligte zu 1 ist als Gläubigerin antragsbefugt (§ 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, 13 Abs. 1 Satz 2 GBO); für sie kann auch ein Vertreter handeln, wobei nach § 30 GBO bei einem - wie hier - reinen Eintragungsantrag grundsätzlich [vgl. aber nachstehend 2. b)] weder der Antrag noch die Vollmacht der grundbuchmäßigen Form bedürfen, sondern nach Vollstreckungsrecht nachzuweisen sind (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 30 Rn. 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2166).

b) Selbst wenn es sich bei dem Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek um ein reine Vollstreckungsmaßnahme handelte (vgl. dazu: MünchKomm-ZPO/Dörndorfer, 5. Aufl., § 867 Rn. 5), hätte das Grundbuchamt, worauf die Beteiligte zu 1 zutreffend hinweist, § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO übersehen. Danach müsste der Bevollmächtigte durch konstitutiven Beschluss von der Vertretung ausgeschlossen werden und entfaltete dieser Beschluss aus Gründen der Rechtssicherheit keine Rückwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09, juris Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 867 Rn. 2).

2. Nicht anders liegt es mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn man mit der überwiegenden Ansicht (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, juris Rn. 9) davon ausgeht, dass es sich bei der Eintragung der Zwangshypothek um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich um ein Grundbuchgeschäft handelt.

a) Ob der bevollmächtigte Inkassodienstleister für den Gläubiger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GBO den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO) wirksam stellen kann, wenn der reine Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO) und die Vollmacht weder in öffentlicher noch öffentlich beglaubigter Form vorliegen, ist umstritten [bejahend: OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 199/12, juris Rn. 8; Schöner/Stöber, aaO Rn. 2166 (vgl. dort Fn. 25), Meikel/ Böttcher, aaO Rn. 47; Hügel/Reetz, aaO § 15 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Dörndorfer, aaO § 867 Rn. 18 f.; ablehnend: Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 15 Rn. 5a; Demharter, aaO § 15 Rn. 2.1, § 30 Rn. 7; ders. Rpfleger 2012, 620 f., wohl auch: Böhringer, BWNotZ 2010, 2, 4, und Meyer/Bormann, RNotZ 2009, 470, 474], kann aber offenbleiben.

b) Entweder ergibt sich die uneingeschränkte Vertretungsbefugnis aus § 15 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO, wonach im Grundbuchverfahren bei - wie hier - reinen Eintragungsanträgen sowohl das Antragsschreiben als auch die Vollmacht von § 29 Abs. 1 GBO generell ausgenommen s...

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