Entscheidungsstichwort (Thema)

Brandschaden des Mieters, Beweislast nach Verantwortungsbereichen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vermieter muss bei ungeklärter Schadensursache nicht generell die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungsbereich stammenden Schadensursache ausräumen. Wenn im Falle der Beschädigung eingebrachter Sachen des Mieters durch einen Brand des vermieteten Gebäudes offen bleibt, ob die Schadensursache entweder aus dem Verantwortungsbereich einer der Mietvertragsparteien oder demjenigen eines Dritten stammt, ist für eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Gefahrenbereichen kein Raum (im Anschluss an OLG Celle ZMR 1996, 197).

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 2 Nr. 2, §§ 535, 536a

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 21 O 29/08)

 

Tenor

Es wird erwogen, die Berufung der Klägerinnen gegen das am 14.1.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Den Klägerinnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 6.4.2009 gegeben.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Die Entscheidung des LG steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die lediglich von den Klägerinnen unrichtig interpretiert wird.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das LG dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist, weil die Klägerinnen nicht dargelegt haben, dass eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten als Vermieterin ursächlich für den Brand am 16.5.2006 gewesen ist, der zur Zerstörung des ca. 14.000 m2 großen Produktionshallenkomplexes der ehemaligen B.-Panzer Immobilien E. in H. geführt hat.

Für den von den Klägerinnen behaupteten Schaden an dem Lagerbestand der Klägerin zu 1 auf der von dieser angemieteten 2.000 m2 großen Teilfläche der Halle dürfte die Beklagte der Klägerin zu 1 weder aus §§ 536a, 280 Abs. 1 BGB wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen der Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht noch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haften. Aufgrund der fehlenden Verantwortlichkeit der Beklagten für den durch den Brand eingetretenen behaupteten Schaden an dem Lagerbestand der Klägerin zu 1 steht auch der Klägerin zu 2 als Feuerversicherer der Klägerin zu 1 kein Regressanspruch aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG a.F. in Höhe der von ihr an die Klägerin für den Brandschaden geleisteten Entschädigung und der sonstigen von ihr übernommenen Kosten gegen die Beklagte zu.

Schadensersatzansprüche gem. § 536a Abs. 1 BGB wegen eines Mangels der an die Klägerin zu 1 mit schriftlichen Vertag vom 20.4.2006 vermieteten insgesamt ca. 2.000 m2 großen Teilbereiche von zwei Hallen des streitbefangenen Produktionshallenkomplexes kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil der geltend gemachte Schaden an dem Lagerbestand der Klägerin zu 1 nicht infolge eines Mangels der vermieteten Teilbereiche entstanden ist. Auch nach dem Vortrag der Berufungsbegründung soll die Brandursache nämlich nicht in dem Zustand dieser Hallenbereiche, sondern in maroden elektrischen Leitungen in anderen Bereichen des parzellierten und an zahlreiche verschiedene Dritte zu gewerblichen Zwecken vermieteten Hallenkomplexes liegen. Die Klägerinnen machen ausdrücklich geltend, dass der Brand nicht in dem von der Klägerin zu 1 genutzten südlichen Bereich des Hallenkomplexes, sondern im entgegengesetzten nördlichen Bereich ausgebrochen sei und sich von dort ausgebreitet habe.

Das Fehlen besonderer Brandschutzeinrichtungen für den Hallenkomplex, insbesondere von Brandschutztüren zur Trennung einzelner zur Nutzung feuergefährlicher Arbeiten oder zur Lagerung leicht entflammbarer Materialien genutzter Teilbereiche von dem an die Klägerin zu 1 vermieteten Bereich und einer funktionierenden Sprinkleranlage, ist schon deshalb gem. § 536b BGB unerheblich, weil der Klägerin zu 1 bei Vertragsschluss diese Umstände bekannt waren, so dass dahin stehen kann, ob eine entsprechende Ausstattung von der Beklagten vertraglich geschuldet war. Die Klägerin zu 1 hat die streitbefangenen Flächen gem. Ziff. 1 des schriftlichen Vertrages vom 20.4.2006 nicht nur (erneut) "wie besichtigt und ohne Anschluss an Strom-/Wasser- oder eine Heizungsversorgung" angemietet, sondern war bereits zuvor die damalige erste Mieterin eines Teilbereichs des Hallenkomplexes zur Größe von 3.000 m2 in der Zeit seit dem 1.10.2002, so dass ihr nicht nur der Zustand des Hallenkomplexes, sondern auch die Nutzung der übrigen Teilbereiche durch andere Mieter entweder bekannt gewesen oder zumindest grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.

Zwar kommt eine Schadensersatzhaftung des Vermieters wegen Pflichtverletzung nach ...

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