Leitsatz (amtlich)

In der Rechtsprechung des Senats ist abschließend geklärt, dass die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren nach § 99 InsO dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Postsperre konkret dargelegt sind und eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen der Gläubiger stattgefunden hat.

 

Normenkette

InsO §§ 7, 99

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 T 380/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 3.12.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Verden vom 12.11.2001 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Mit der am 4.12.2001 beim Beschwerdegericht per Telefax eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, die der Schuldner in einem am 10.12.2001 ebenfalls per Telefax beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat, wendet sich der Schuldner gegen die Anordnung einer Postsperre durch das Insolvenzgericht.

Über das Vermögen des ursprünglich als Betreiber eines Ausflugslokals tätigen Schuldners ist nach erfolgloser Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens durch Beschluss vom 20.6.2000 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt worden ist. In diesem Insolvenzverfahren ist es dem Treuhänder – dies wird in dem angefochtenen Beschluss des LG vom 12.11.2001 eingehend dargelegt – trotz vielfacher Bemühungen nicht gelungen, Auskünfte des Schuldners über den Verbleib seines Vermögens zu erhalten. Der Schuldner hat vereinbarte Besprechungstermine nicht wahrgenommen und ist seiner im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Einem Vorführungsersuchen des Gerichts hat er sich dadurch entzogen, dass er trotz mehrfacher Versuche des Gerichtsvollziehers, ihn an seinem Wohnort aufzusuchen, nicht erreichbar gewesen ist. Soweit er schriftlich Auskünfte zum Verbleib seines Vermögens erteilt hat, sind diese so allgemein gehalten und unbestimmt gewesen, dass mit ihnen nichts anzufangen war. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Verbleib eines Betrages von knapp 190.000 DM, den der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens von einem Konto abgehoben hat. Statt dem gerichtlich bestellten Treuhänder die geforderten Auskünfte zu erteilen, hat der Schuldner das Gericht mit unzähligen Schreiben bombardiert, in denen er sich über den Treuhänder und den Gerichtsvollzieher beklagt und die Einstellung des gegen ihn geführten Insolvenzverfahrens verlangt hat.

Nachdem mehrere Versuche, den Schuldner zum Zwecke der Auskunftserteilung dem Insolvenzgericht vorzuführen, erfolglos geblieben sind, hat der Treuhänder neben dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner die Anordnung einer Postsperre zwecks Sicherung der Insolvenzmasse und Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners beantragt. Die gegen die Postsperreanordnung vom 10.10.2001 gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG mit Beschluss vom 12.11.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anordnung der Postsperre erforderlich sei, weil es konkrete Anhaltspunkte für Vermögensverschiebungen durch den Schuldner gebe, die den Erlass der Postsperreanordnung rechtfertigten. So sei der Verbleib und die Verwendung des Versicherungsrestbetrages von ca. 190.000 DM, den der Schuldner gut einen Monat vor Eröffnung des Verfahrens von seinem Konto abgehoben habe weiterhin ungeklärt. Der Schuldner sei nicht bereit, dem Treuhänder die erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu geben.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der einschließlich Anlagen 12-seitigen Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde, in der er die gesamte Entwicklung des Insolvenzverfahrens einschließlich seiner Einwendungen gegen den gerichtlich bestellten Treuhänder, Mutmaßungen über das Zusammenwirken zwischen dem Treuhänder und dem ursprünglich antragstellenden Gläubiger noch einmal wiedergibt, ohne konkret etwas dazu auszuführen, aus welchen Gründen der Erlass der Postsperreanordnung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen soll und die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Stattdessen befasst sich der Schuldner einmal mehr mit der aus seiner Sicht verfehlten Eröffnung des Insolvenzverfahrens und trägt zu seinen Bemühungen vor, am Treuhänder vorbei neue wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten, die durch den Erlass der Postsperre beeinträchtigt werden würden. Er sei allenfalls bereit, zu den ihm zu unrecht zur Last gelegten Vermögensverschiebungen im Beisein eines Staatsanwaltes vor einem Richter auszusagen, wie er im Verfahren mehrfach erklärt habe. Im Übrigen bestehe aber nicht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entziehe. Die Anordnung der Postsperre hätte deshalb nicht erfolgen...

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