Leitsatz (amtlich)

Ein Anwalt ist grundsätzlich verpflichtet, zwar nicht unbedingt am Tage der Vorlage aufgrund der Vorfrist, wohl aber am Folgetage, die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, vorzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 3 O 365/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen VI ZB 66/06)

 

Tenor

Der Antrag auf Wiederseinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 17.3.2006 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 9.272 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten nach § 236 ZPO bleibt aus den Gründen der Hinweisverfügung vom 25.7.2006 (Bl. 240 d.A.) ohne Erfolg.

Die schriftsätzliche Stellungnahme vom 9.8.2006 (Bl. 249 ff. d.A.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Aufgrund des Zahlendrehers bei der Notierung des Fristablaufs dürfte ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen der Vorfrist und dem Fristende gelegen haben, was Anlass zu einer Kontrolle hätte sein können. Dies mag aber letztlich dahin stehen. Denn nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, zwar nicht unbedingt am Tage der Vorlage aufgrund der Vorfrist, wohl aber am Folgetage, dies wäre hier der 20.6.2006 gewesen, "die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist" (BGH a.a.O., Rz. 14, zit. n. Juris), vorzunehmen. Wäre dies beachtet worden, hätte das Fristende am 26.6.2006 noch problemlos beachtet werden können.

Die Unterlassung der Kontrolle rechtfertigt den Vorwurf der zumindest leichten Fahrlässigkeit. Dabei ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dem Beklagten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Mangels Wiedereinsetzung ist die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen (§§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760920

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