Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 3 O 350/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.12.2018; Aktenzeichen VIII ZB 37/18)

 

Tenor

Die am 5. Januar 2018 vorab per Fax beim Landgericht Stade eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom selben Tage gegen den am 22. Dezember 2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 324,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Reisekosten und Abwesenheitsgeldern.

Der in S. ansässige Kläger erhob gegen die in S. und H. ansässigen Beklagten vor dem Landgericht Stade eine Klage, die u. a. auf die Feststellung gerichtet war, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unwirksam sei. Mit dem am 5. Oktober 2017 verkündeten Urteil wies das Landgericht Stade die Klage ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Beklagten, die durch ihren in C. ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, stellten im Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Oktober 2017 (Bl. 454 f. d. A.) den Antrag, gegen den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 15.608,99 EUR festzusetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 518,40 EUR auf Fahrtkosten und 210,00 EUR auf Tage- und Abwesenheitsgelder entfielen. Soweit es den Fahrtkostenansatz betrifft, lag diesem eine Gesamtkilometerzahl von 1.728 zugrunde, wobei im Einzelnen die vollen Kilometer für Fahrten von C. nach S. und zurück nach C. in Ansatz gebracht wurden. Soweit es die Tage- und Abwesenheitsgelder betrifft, beantragten die Beklagten die Festsetzung von 40,00 EUR, weil die Wahrnehmung der Termine durch den Prozessbevollmächtigten mehr als vier Stunden gedauert habe. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Oktober 2017(Bl. 454f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2017 sind die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.953,78 EUR zuzüglich Zinsen festgesetzt worden. Zur Begründung hat der Rechtspfleger der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten übersetzt sei. Beauftrage eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so seien dessen tatsächliche Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, sondern entsprechend der immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten. Dies bedeute, dass bei Einschaltung eines H. Prozessbevollmächtigten nur Fahrtkosten für 5 × 35 km × 0,30 EUR = 52,50 EUR bei 5 × 25 EUR Abwesenheitsgelder = 125 EUR angefallen wären, wobei die Abladung eines H. (oder gar S.) Anwalts am 10. September 2015 aufgrund der räumlichen Nähe zum Gerichtsort so rechtzeitig vor Fahrtbeginn erfolgt wäre, dass keine Reiseauslagen entstanden wären. Es seien mithin 655,21 EUR abzusetzen. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2017 (Bl. 456f. d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen diesen den Beklagten am 22. Dezember 2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, vorab per Fax beim Landgericht Stade eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Absetzungen bei den Fahrtkosten und bei dem Abwesenheitsgeld. Zur Begründung haben die Beklagten geltend gemacht, dass richtigerweise die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von N. nach S. und zurück für fünf stattgefundene und einen kurzfristig abgesagten Termin in Ansatz hätte gebracht werden müssen. Aus der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO folge, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts ohne Notwendigkeitsprüfung auch dann stets zu ersetzen seien, wenn er nicht am Ort des Gerichts ansässig sei, wohl aber innerhalb des Bezirks des Gerichts. Da mit dieser Regelung aber eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten verbunden sei, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sei, sei das Kriterium der Notwendigkeit für nicht im Bezirk zugelassene Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die fiktiven Fahrtkosten des zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sein. Dies entspreche auch der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle im Beschluss vom 20. Juni 2015 habe der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassener Rechtsanwalt Fahrtkosten bis zur Höhe der Reisekosten eines (irgendwo) innerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts geltend mache...

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