Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 142 InsO auf die Rückzahlung eines Darlehens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückzahlung eines Darlehens stellt keine unmittelbare Gegenleistung für die Darlehensgewährung i.S.v. § 142 InsO dar.

 

Normenkette

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 142

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 30.05.2012; Aktenzeichen 5 O 367/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Stade vom 30.5.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.7.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

Der Beklagte ist der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Schuldnerin. Der Beklagte hatte der Schuldnerin Darlehen über (mehrfach) 15.000 EUR, 12.000 EUR und 10.000 EUR gewährt. Am 4.2. und 3.3.2011 erhielt der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen i.H.v. jeweils 20.000 EUR. Diese Zahlungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlungen der Schuldnerin i.H.v. 35.000 EUR der Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO und die gesamte Summe von 40.000 EUR zudem der Anfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO unterliegen würde. In Bezug auf die Vorschrift des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das LG ausgeführt, dass der Streit, ob sich ein Gesellschafter im Rahmen von § 135 Abs. 1 InsO auf das Bargeschäftsprivileg berufen dürfe, dahinstehen könne. Die Voraussetzungen eines unanfechtbaren Bargeschäfts i.S.d. § 142 InsO seien vorliegend nämlich nicht gegeben. Insoweit fehle es vorliegend an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (was vertieft ausgeführt wird). In Bezug auf die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO hat das LG ausgeführt, dass die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei (was näher ausgeführt wird).

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Insoweit wiederholt und vertieft er zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend setzt er sich mit der Argumentation des LG auseinander, dass vorliegend der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben sei (§ 135 InsO) sowie dass das LG fehlerhaft zu der Entscheidung gelangt sei, dass die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig war und er davon Kenntnis hatte (§ 133 Abs. 1 InsO).

Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5.9.2012 darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Innerhalb der mit diesem Beschluss eingeräumten Frist hat der Beklagte zu dem Vorhaben des Senats Stellung genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 1.10.2012.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen aus den in dem Beschluss vom 5.9.2012 genannten Gründen vor. Der Schriftsatz des Beklagten vom 1.10.2012 gibt dem Senat keinen Anlass, anders zu entscheiden.

Wie in dem Beschluss vom 5.9.2012 ausgeführt, hat das LG jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten der klageweise geltend gemachte Anspruch nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zusteht.

1. Die Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind vorliegend unzweifelhaft gegeben. Das nimmt auch die Berufung nicht in Abrede.

2. Der Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten steht nicht die Vorschrift des § 142 InsO entgegen.

Insoweit können die vom LG in dem angefochtenen Urteil zu § 142 InsO gemachten Ausführungen dahinstehen. Denn die Vorschrift des § 142 InsO findet auf eine Fallkonstellation wie die Vorliegende keine Anwendung.

a) Insoweit kann die in der Literatur streitige Frage, ob § 142 InsO im Rahmen von § 135 Abs. 1 InsO schon grundsätzlich nicht anwendbar ist, dahinstehen (in diesem Sinne: Henkel, ZInsO 2009, 1577, 1578 f.; derselbe, ZInsO 2010, 2209, 2212 f.; Haas, ZInsO 2007, 617, 624; Hölzle, ZIP 2010, 913, 9...

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