Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Anwendungs-bereich des Anfechtungsgesetzes (AnfG)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes (AnfG) kann - soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG erfolgt - ausschließlich durch Duldungsbescheid erfolgen; eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung vor den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 10.07.2012; Aktenzeichen 1 O 45/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Verden vom 10.7.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 35.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Klagewege auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach §§ 13, 3 AnfG in Anspruch. Der Klage liegt eine Forderung gegen den Schuldner aus einem Gewerbesteuerbescheid zugrunde.

Das LG hat - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - durch den angefochtenen Beschluss den beschrittenen Rechtsweg zu den Zivilgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Niedersächsische FG Hannover verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Der zuständige Einzelrichter hat die Sache durch Beschluss auf den Senat übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, einschließlich der in erster Instanz sowie im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge, wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

II. Die nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat zu Recht ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine Klage der vorliegenden Art nicht gegeben ist. Ob die vorliegende Klage den formalen Anforderungen des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO entspricht, ist vom Senat nicht zu prüfen.

1. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 1. HS. AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist.

2. Der Senat versteht diese Regelung so, dass hiernach die Anfechtung wegen - wie vorliegend - Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG erfolgt, ausschließlich durch Duldungsbescheid zu erfolgen hat, über dessen Berechtigung ggf. sodann vor den FG zu streiten wäre.

a) Allerdings wird in der Literatur vertreten, dass § 191 Abs. 1 Satz 2 AO (lediglich) klarstelle, dass die Finanzbehörden den Anfechtungsanspruch nach dem AnfG mittels Klage vor dem Zivilgericht oder mittels Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 AO im Verwaltungswege durchsetzen können; diesen mithin ein Wahlrecht zustehe (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand Februar 2011, § 191 Rz. 147; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 191 Rz. 21; so wohl auch Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 191 Rz. 137). Allerdings beziehen sich die vorgenannten Kommentarstellen auf Rechtsprechung des BFH zu § 191 Abs. 1 AO 1977 (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 1.12.2005 - VII B 95/05, juris Rz. 9; BFH, Beschluss vom 27.1.2000 - VII B 90/99, juris Rz. 8). § 191 Abs. 1 AO 1977 ("Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetztes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden") hatte aber noch einen anderen Wortlaut als § 191 Abs. 1 AO n.F.

b) Auch die Gesetzesbegründung für die Einfügung des § 191 Abs. 1 Satz 2 AO n.F. (BT-Drucks. 14/1514, 48) vermittelt eher den Eindruck, als habe der Gesetzgeber lediglich klarstellen wollen, dass den Finanzbehörden (auch weiterhin) ein Wahlrecht zusteht. Auszugsweise lautet die Begründung nämlich wie folgt (Hervorhebungen durch den Senat):

"Nach dem ab dem 1.1.1999 geltenden Anfechtungsgesetz ist dagegen unklar, ob die Finanzbehörden im Falle der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens noch Duldungsbescheide erlassen dürfen oder ob sie die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Wege der Klage vor dem Zivilgericht geltend machen müssen.

Im Interesse der Rechtsklarheit, zur Vermeidung von Haushaltsausfällen und zur Vermeidung erheblichen Aufwandes bei den AG und der Finanzverwaltung soll in § 191 Abs. 1 AO eindeutig geregelt werden, dass die Finanzbehörden die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens auch ab dem 1.1.1999 durch Duldungsbescheid vornehmen."

c) Für entscheidend hält der Senat vorliegend die Auslegung nach dem Wortlaut. Danach kann nach Auffassung des Senats § 191 Abs. 1 Satz 2 AO n.F. nur so verstanden werden, dass die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Anwendungsbereich des AnfG ausschließlich - sowei...

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