Leitsatz (amtlich)

Das Gericht des ersten Rechtszugs bleibt auch nach Rechtkraft des Urteils zuständig für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines nach § 111d StPO erlassenen Arrestes (entgegen OLG Düsseldorf, StV 2009, 233).

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 26.03.2010; Aktenzeichen 7 KLs 13/08)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

 

Gründe

I. Am 17.12.2008 verurteilte das Landgericht Verden den damals angeklagten W. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Daneben ordnete es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 33.000,- € an. Das Urteil wurde am 06.05.2009 rechtskräftig. Im Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht Verden zuvor mit Beschluss vom 10.07.2008 wegen zu erwartenden Wertersatzverfalls in Höhe von 16.634,75 € den dinglichen Arrest angeordnet. Unter dem 17.07.2008 pfändete die Polizei in V. in Vollziehung dieses Arrestes Vermögensgegenstände des Verurteilten, zu denen auch ein PKW der Marke BMW gehörte.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, der PKW BMW stünde in ihrem Eigentum und verlangte dessen Herausgabe. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2010 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Staatsanwaltschaft mitgeteilte Aufrechterhaltung der Pfändung des KFZ. Dieses Schreiben legte die Staatsanwaltschaft als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111f Abs. 5 StPO aus. Das Landgericht Verden erließ daraufhin den angefochtenen Beschluss, mit dem es die Pfändung des BMW für zulässig erklärte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Nebenbeteiligten. Das Landgericht Verden hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Bei dem Begehren der Nebenbeteiligten, wie es sich aus ihrem Schriftsatz vom 15.02.2010 ergibt, handelt es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Für die Entscheidung über diesen Antrag war das nach § 111f Abs. 5 StPO zuständige Gericht berufen. Zuständig war hier das Gericht des ersten Rechtszuges, das in der Sache auch entschieden hat.

Zwar vertritt das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.11.2008 (StV 2009, 233 f., zitiert nach juris) die Auffassung, dass nach Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheverfahren § 459g StPO der Anwendung von § 111f Abs. 5 StPO entgegenstünde, und deshalb ein Zivilgericht zur Entscheidung berufen sei.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut legt eine Anwendbarkeit des § 111f Abs. 5 StPO auch noch nach Rechtskraft des Urteils im zugrundeliegenden Strafverfahren nahe, wonach der Betroffen jederzeit die gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder des Arrestes beantragen kann (vgl. dazu auch Meyer-Goßner StPO, 52. Aufl., § 111f Rn. 15; Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 111f Rn. 7). Daneben spricht gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf auch die Gesetzesbegründung zur Einführung von § 111f Abs. 5 StPO. Dort ist ausdrücklich erwähnt, dass nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszuges für die Entscheidung nach § 111f Abs. 5 StPO zuständig sein sollte (BTDrucks. 16/700 S. 13). Demnach wollte der historische Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 111f Abs. 5 StPO auch noch nach Rechtskraft eines Urteils in der Hauptsache die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung durch ein Strafgericht und nicht die Zuständigkeit eines Zivilgerichtes herbeiführen.

Das vom OLG Düsseldorf angeführte Argument, aus dem Unterlassen einer Änderung des § 459g StPO anlässlich der Einführung von § 111f Abs. 5 StPO lasse sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, den Anwendungsbereich der neuen Vorschrift auf die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache zu begrenzen (OLG Düsseldorf aaO. Rn. 13, zitiert nach juris), greift damit nicht durch. Während der Arrest und die in seiner Vollziehung durchgeführten Maßnahmen lediglich der Sicherung von Wertersatzverfall oder Ansprüchen der Verletzten dienen, ist die Verwertung eines aufgrund des Arrestes gepfändeten Gegenstandes Teil der Vollstreckung und damit dem Anwendungsbereich der §§ 459 ff. StPO, hier also § 459g StPO, unterworfen mit der Folge, dass erst in diesem Verfahrensabschnitt die Zivilgerichte zuständig würden.

2. Zu Recht hat die Strafkammer die Pfändung des PKW für zulässig erklärt. Das Landgericht Verden hat zutreffend ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin des gepfändeten PKW BMW ist.

Für eine Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin spricht insbesondere nicht die Vermutung des § 1006 B...

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