Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache im Kindeswohl gem. § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG handelt es sich um eine Ermessenentscheidung des AG, die im Beschwerdeverfahren nur begrenzter Überprüfung unterliegt.

2. Die Scheidung der Beteiligten unter Abtrennung des Verfahrensgegenstandes Umgang ist nicht zu beanstanden, wenn sich der antragstellende und nichtbetreuende Elternteil im Wesentlichen im außereuropäischen Ausland aufhält und derzeit Umgangskontakte nicht wünscht, Umgangskontakte in der jüngeren Vergangenheit vom betreuenden Elternteil selbst nicht gefördert wurden und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die zwischen den Eltern aufgebauten massiven Spannungen, unter denen die Kinder erheblich leiden, nach Beendigung der Scheidungsauseinandersetzung beruhigen könnten.

 

Normenkette

FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen 612 F 1998/08)

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 4.800 EUR

3. Die Beteiligten werden gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute mündliche Anhörung die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 31.3.2011 zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme bzw. zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 29.7.2011.

 

Gründe

I. Das AG hat mit Beschluss vom 31.3.2011, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, auf den am 3.6.2008 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 10.7.1998 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und zugleich den Wertausgleich bei der Scheidung vorgenommen. Anhängig gemacht waren zudem ursprünglich mehrere Folgesachen; die Folgesache Güterrecht ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden; die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder hat das AG vorab entsprechend einer ausdrücklichen Vereinbarung der Beteiligten auf die Kindesmutter allein übertragen; schließlich hatten die Eltern im Termin vom 30.8.2010 zum Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller eine Vereinbarung dahin geschlossen, dass es zu fünf durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten kommen sollte. Nach dem Bericht des Jugendamtes bei der Anhörung vom 21.2.2011 haben entsprechende Umgangskontakte auch tatsächlich - mit gutem Erfolg - stattgefunden; nach der Absage des letzten Umgangstermins vom 15.12.2010 durch die Kindesmutter habe sich diese mit dem Jugendamt nicht mehr in Verbindung gesetzt; der Kindesvater, der sich mittlerweile überwiegend in seiner pakistanischen Heimat aufhält, hat mitgeteilt, derzeit keinen Umgang mit den Kindern zu wünschen; konkrete Anträge auf oder Anregungen für eine gerichtliche Regelung des Umgangs sind von keinem Verfahrensbeteiligten erfolgt. Mit Beschluss vom 21.3.2011 hat das AG daraufhin die Folgesache Umgangsrecht gem. § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgetrennt und dazu vor allem darauf abstellt, dass nach dem Scheidungsausspruch eine Beruhigung der Situation zwischen den Beteiligten und damit zugleich eine wesentliche Minderung der eingetretenen extremen Belastung der gemeinsamen Kinder zu erwarten sei; erst nach einer derartigen Entwicklung werde eine dem Kindeswohl dienende Umgangsregelung möglich sein.

Gegen den ihr am 23.3.2011 zugestellten Scheidungsbeschluss hat die Antragsgegnerin am 20.4.2011 Beschwerde eingelegt; diese hat sie innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist dahin konkretisiert, dass sie Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das AG begehrt, und im Übrigen ausschließlich damit begründet, dass die Voraussetzungen einer Abtrennung der Folgesache Umgangsrecht nicht vorgelegen hätten, so dass es sich um eine unzulässige Teilentscheidung handele. Zugleich hat sie - unter Vorlage einer (wie bereits in einer Mehrzahl von Verfahren durch den Senat ausdrücklich bemängelt) offenkundig nicht vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.

II. Auf das vorliegende, am 22.4.2008 eingeleitet Verfahren sind gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG - da bis zum 31 August 2010 eine erstinstanzliche Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung nicht ergangen war - die seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

III. Der Antragstellerin kann für das Beschwerdeverfahren die nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden; sie hat - erneut - das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht wie geboten dargetan und ihre Rechtsverfolgung weist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu IV. ergibt - keine hinreichende Erfolgsaussicht auf.

IV. Der Senat beabsichtigt vorliegend, gem. § 68 Abs. 3 FamFG ohne weitere Ermittlungen und ohne Wiederholung erstinstanzlich erfolgter Verfahrenshandlungen, insbesondere der vor dem AG zeitnah...

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