Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 09.05.2000; Aktenzeichen 1 O 1545/1999)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Zivilkammer – vom 09. Mai 2000. Aktenzeichen 1 O 1545/1999, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klagantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger hat zunächst als – inzwischen ehemaliger – Zwangsverwalter die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des … für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Juli 1999 von den Beklagten begehrt. Nunmehr verfolgt er den Anspruch im eigenen Namen weiter.

Am 01. Oktober 1983 schloss die Beklagte zu 1), deren damalige Firma … lautete, und deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) war, mit der … einen Miet- und Pachtvertrag über die Nutzung von Hallen und die Errichtung einer Getreide-Trocknungsanlage nebst Silo auf dem … Gelände … Am 05. Mai 1997 bestellte das Amtsgericht Bremen den Kläger zum Zwangsverwalter des Grundstücks, als dessen Eigentümer die … KG eingetragen war. Im Rahmen eines Vergleichs schloss der Kläger mit der Firma … am 16. Januar 1998 einen neuen Mietvertrag über einen reduzierten Hallenbestand. Der Vertrag wurde für die Zeit vom 01. November 1997 bis 31. Dezember 1998 abgeschlossen, jedoch mit der Maßgabe, dass das Mietverhältnis sich danach jeweils um ein weiteres Jahr verlängere, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsablauf gekündigt werde (vgl. § 3 des Mietvertrages, Bl. 11 d.A.).

Nachdem der Kläger schon unter dem 09. September 1998 (Anlage K 11, Bl. 67 f. d.A.) erklärt hatte, Voraussetzung für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei eine Anhebung des Mietzinses auf 3,50 DM/QM, kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28. September 1998 zum 31. Dezember 1998 und führte u.a. aus: „Unbeschadet der Kündigung des bestehenden Mietvertrags stehe ich für Verhandlungen zur Neubegründung eines Mietverhältnisses mit Wirkung vom 01. Januar 1999 zur Verfügung. Von der erforderlichen deutlichen Anhebung der Miete hatte ich Sie bereits in Kenntnis gesetzt.” (Anlage K 4, Bl. 16 f. d.A.). In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 09. Oktober 1998 lehnte er es ab, die Frage der Höhe des Mietzinses mit anderen von der Beklagten zu 1) aufgeworfenen Fragen zu verquicken (vgl. Anjage K 18, Bl. 115 d.A.). Versuche der Beklagten, die … eine Gläubigerin der … in die Verhandlungen einzubeziehen, führten zu keinen weiteren Gesprächen zwischen den Parteien. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 06. November 1998, er sei bereit, an die Firma … zu einem Quadratmeterpreis von 3,50 DM zu vermieten (vgl. Anlage Ber 5, Bl. 137 d.A.). Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 lehnte es der Kläger sodann ab, nur eine Halle für 6 Monate an die Firma … zu vermieten (vgl. Anlage Ber 6, Bl. 138 d.A.).

Die Firma … setzte die Nutzung der Hallen über den 31. Dezember 1998 hinaus fort. Daraufhin äußerte sich der Kläger in einem an diese Firma gerichteten Schreiben vom 07. Januar 1999 Anlage K 10, Bl. 65) wie folgt:

„Beladung von Lastzügen im Bereich der …

Sehr geehrter Herr …

Herr … informiert mich darüber, daß seit Wochen vor dem … Lastzüge über ein Förderband mit Getreide beladen werden. Das Getreide kommt aus der … Die zu beladenden Lastzüge parken im Bereich der … es handelt sich bis zu neun Fahrzeugen.

Abgesehen davon, daß durch das Förderband der von der Firma … genutzte Toilettenraum blockiert ist, gibt es bei der Verladung eine starke Getreidestaubentwicklung. Entsprechend wird das Umfeld verschmutzt.

Eine unmittelbare Abstimmung zwischen Herrn … und den Herren … bzw. … blieb ohne Erfolg. Herr … machte vielmehr deutlich, daß er weder Willens- noch in der Lage sei, irgend etwas zu ändern.

Abgesehen davon, daß sich das Mietverhältnis in gekündigtem Zustand befindet – Ihre gesamte Tätigkeit auf dem … ist mit Wirkung vom 01.01.1999 unzulässig – entsteht der Zwangsverwaltungsmasse ein Schaden dadurch, daß durch die erheblichen Verschmutzungen die anstehende Neuvermietung der … behindert wird. Ein konkreter Mietinteressent hat sich wegen Ihrer Maßnahmen bereits zurückgezogen, da die Nutzung der Hallen so nicht zumutbar ist.

Ich habe Sie aufzufordern, Ihr vertragswidriges Verhalten sofort, spätestens aber binnen 24 Stunden zu beenden, andernfalls ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde.”

Am 20. Januar 1999 reichte der Kläger sodann Räumungsklage ein, die den Beklagten am 10. März 1999 zugestellt wurde. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die dagegen von den Beklagten eingelegte Berufung wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 2000 im Wesentlichen zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Räumungsprozesses wird auf das Verfahren 5 U 92/99 a = 4 O 128/99 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. September 19...

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