Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 4 O 51/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Anerkenntnisurteil und Urteil des LG Bremen, 4. Zivilkammer, vom 28.6.2006 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.670 EUR zu zahlen.

Im Übrigen (hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs) wird die Berufung als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden für die erste Instanz der Beklagten allein und für die zweite Instanz der Beklagten zu 16 % und der Klägerin zu 84 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 200 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 630 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung, wobei die Parteien über die Frage streiten, ob sich die Klägerin hierauf anderweitiges Erwerbseinkommen anrechnen lassen und deshalb der Beklagten hierüber Auskunft erteilen muss.

Die Klägerin war für die Beklagte bis Ende 2004 als Geschäftsführerin tätig, ohne zugleich Gesellschafterin der Beklagten gewesen zu sein. In § 2 Nr. 3 des Anstellungs- und Geschäftsführervertrag vom 21.12.2001 heißt es:

"Für den Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird eine Mandantenschutzklausel wie folgt vereinbart:

'Frau ...verpflichtet sich, der Gesellschaft weder direkt noch indirekt Mandate abzuwerben oder anderen dabei behilflich zu sein, und zwar für zwei Jahre nach Ablauf des Dienstverhältnisses.

Die Gesellschaft gewährt Frau ... dafür eine Karenzentschädigung i.H.v. 50 % des zuletzt gezahlten Grund-Jahresgehaltes.'"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungs- und Geschäftsführervertrag vom 21.12.2001 verwiesen (vgl. Bl. 3. ff. d.A.). Nach entsprechender Aufforderung seitens der Beklagten erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 22.2.2005 Auskunft über ihre Einkommenssituation nach ihrem Ausscheiden aus der Firma; seinerzeit bezog sie Arbeitslosengeld. Bis einschließlich Oktober 2005 zahlte die Beklagte die vereinbarte Entschädigung. Einer erneuten Aufforderung der Beklagten zur Auskunftserteilung vom 12.10.2005 kam die Klägerin unter Hinweis darauf, Einkommen sei nicht anzurechnen, nicht nach. Die Zahlung für November und Dezember 2005 i.H.v. jeweils 3.835 EUR verweigerte die Beklagte mit der Begründung, die Klägerin habe keine Auskunft über ihre Einkünfte erteilt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die §§ 74 ff. HGB seien auf den Geschäftsführer einer GmbH wegen seiner Organstellung nicht anwendbar. Im Übrigen sei wegen der individuellen Ausgestaltung der Karenzentschädigung eine Anrechnung ohnehin nicht vorgesehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.670 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf 3.835 EUR ab 1.12.2005 und auf 3.835 EUR ab 1.1.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.670 EUR nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Auskunftserteilung der Klägerin darüber, ob und in welchem Umfang sie anderweitigen Verdienst seit 1.11.2005 bezieht.

Sie hat geltend gemacht, dass Mandantenschutzklauseln 1ediglich dazu dienten, den Berechtigten vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Wettbewerbsbeschränkung entstehen könnten. Er solle aber ggü. der vertraglichen Situation nicht besser gestellt werden, was bei einer Nichtanrechnung von Einkünften der Fall wäre.

Mit dem angefochten Anerkenntnisurteil und Urteil vom 28.6.2006 hat das LG die Beklagte (nur) ihrem Antrag entsprechend verurteilt. Seiner Ansicht nach muss sich die Klägerin anderweitig erzielte Verdienste anrechnen lassen, weshalb sie auch entsprechende Auskünfte zu erteilen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH und nach der Literatur komme eine analoge Anwendung des § 74c HGB in Betracht. Sofern eine Anrechnung ausgeschlossen werden solle, müsse dies klar formuliert sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Schließlich habe die Klägerin im Februar 2005 vorbehaltlos Auskunft erteilt und damit gezeigt, dass auch sie von einer Anrechnung ausgehe.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das ihr am 6.7.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7.8.2006 (einem Montag) Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung, mit der sie weiterhin eine vorbehaltlose Verurteilung der Beklagten begehrt, am 4.9.2006 begründet.

Die Klägerin wendet gegen das angefochtene Urteil insb. ein, soweit das LG seine Entscheidung auf die Rechtspre...

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