Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 6 O 1359/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen IV ZR 233/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bremen vom 24.2.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen Hausratsversicherung aus Anlass eines von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls, der sich in der Nacht vom 30. auf den 31.5.2003 zugetragen haben soll, auf Zahlung einer Entschädigung von 40.615 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, unbekannte Täter seien auf nicht geklärte Weise in der betreffenden Nacht über den Balkon und die Balkontür in seine Wohnung gelangt.

Die Beklagte hat die Schadensregulierung mit der Begründung abgelehnt, dass ein versicherter Diebstahl nicht erwiesen sei. Es sei insb. nicht hinreichend geklärt, wie der oder die Täter auf den Balkon gelangt seien.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 24.2.2005 abgewiesen, weil es für eine Leistungspflicht der Beklagten bereits daran fehle, dass der Kläger einen versicherten Einbruchsdiebstahl in seine Wohnung nicht ausreichend dargelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der Urteilsgründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren unverändert weiterverfolgt.

Er beantragt, das Urteil des LG Bremen vom 24.2.2005 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LG zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufungsangriffe haben weder eine Rechtsverletzung noch fehler- oder lückenhafte Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils aufgezeigt.

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2005 im Einzelnen dargelegt hat, hat das LG einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen eines Einbruchsdiebstahls ohne Rechtsverstoß verneint, weil der Kläger einen die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden versicherten Einbruchsdiebstahl in seiner Wohnung nicht schlüssig hat darlegen können.

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass dem Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall "Einbruchsdiebstahl" Beweiserleichterungen zugute kommen. Er muss nicht den vollen Nachweis des hier streitigen Einbruchsdiebstahls erbringen, sondern nur das äußere Bild einer Entwendung, die nach den Versicherungsbedingungen eine Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Der Versicherungsnehmer muss aber ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen, beweisen. Zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls gehört in der Regel auch, dass Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Selbst wenn keine Einbruchsspuren vorhanden sind, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt. Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchsdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört auch, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl - jedenfalls im Wesentlichen - am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Für die Tatsachen, die zum äußeren Bild gehören, muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen.

Wenn das LG konkrete Beweisanzeichen, die eindeutig auf einen Einbruch hindeuten, nicht zu erkennen vermochte, so begegnet diese tatrichterliche Feststellung keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG Spuren für das Aufsteigen auf den Balkon von außen verlangt und deshalb die - streitigen - Hebelspuren an der Balkontür nicht hat genügen lassen. Wird ein Wohnungseinbruchsdiebstahl behauptet und kommt als einzige ernsthafte Möglichkeit ein Eindringen des mutmaßlichen Täters durch die Balkontür, also über die Außenwand des Hauses in Betracht, so setzt das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls nicht nur den Nachweis von Aufbruchsspuren, sondern auch die schlüssige Darlegung voraus, wie der/die Täter überhaupt zu der aufgebrochenen Tür, also auf den Balkon gelangen konnte. Diese Darl...

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