Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Vermieters, durch geeignete Maßnahmen die Versorgung der Mieter mit Strom zu gewährleisten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Vermieter hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz verfügen. Besteht ein solcher Anschluss nicht und kommt der Energielieferant seiner Versorgungspflicht gegenüber den Mietern nicht nach, hat der Vermieter aufgrund seiner mietvertraglichen Garantiehaftung dafür einzustehen, dass die Versorgung mit Strom gewährleistet ist.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, §§ 670, 677, 681, 683 S. 1; StromGVV § 2 Abs. 2, § 3

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 08.06.2012; Aktenzeichen 4 O 811/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bremen vom 08.06.2012 (Az.: 4 O 811/11) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt in Bremen die Grundversorgung mit Strom wahr. Sie beansprucht von dem Beklagten, der seit dem 1.2.2008 Zwangsverwalter des Grundstücks [...] in Bremen ist, eine Vergütung für Stromentnahmen, die in der Zeit vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 über den auf dem Grundstück befindlichen Zähler mit der Endziffer [...] erfolgt sind.

Die mit diesem Zähler versehene Entnahmestelle bildete den einzigen Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz. Sie befand sich in einem Raum, der von der Grundstückseigentümerin, der X. GbR, an die X. Energie GbR zum Betrieb eines dort installierten Blockheizkraftwerks vermietet war. Durch das Blockheizkraftwerk sollten die zahlreichen auf dem dortigen Areal betriebenen Gastronomiebetriebe, Geschäfte und Mietwohnungen mit Strom versorgt werden. Die zwischen der X. GbR und den auf dem Grundstück ansässigen Mietern und Pächtern geschlossenen Miet- und Pachtverträge enthielten bezüglich der Belieferung mit Strom keine Regelungen. Die Mieter und Pächter hatten jeweils gesonderte Verträge mit der X. Energie GbR über die Energielieferung geschlossen. Die X. Energie GbR wiederum deckte den für den Betrieb des Blockheizkraftwerks bzw. den für den zusätzlichen Bedarf der Mieter und Pächter benötigten Strom bei anderen Energielieferanten ein. Vor dem hier streitigen Zeitraum hatten verschiedene Energieversorger das Grundstück mit Strom beliefert, zuletzt, bis zum 28.2.2010, die Y. GmbH. Im Anschluss daran, ab 1.3.2010, übernahm die Klägerin als zuständige Grundversorgerin die Stromlieferung, ohne dies allerdings dem Beklagten anzuzeigen.

Eine ausdrückliche Einigung über die Versorgung des Grundstücks mit Strom ist zwischen den Parteien erst für die Zeit ab dem 01.09.2010 zustande gekommen. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren vom Beklagten Zahlung für erbrachte Grundversorgung für den Lieferzeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2010.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei Bezieher und letztlich auch Schuldner für die gewährten Leistungen, da er den Szene- und Gastronomiebetrieb "[...]" auf dem zwangsverwalteten Grundstück fortführe. Für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.05.2010 könne sie ihren Anspruch über EUR 19.574,66 auf § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG stützen; für den Zeitraum ab dem 01.06.2010 bis 31.08.2010 bestehe zwischen den Parteien ein konkludenter Liefervertrag über EUR 21.638,91.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 41.212,85 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 19.574,66 seit dem 28.09.2010 und auf weitere EUR 21.638,19 seit dem 29.09.2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, den Betrieb als Zwangsverwalter selbst nicht fortzuführen. Er unterhalte lediglich die Bewirtschaftung und Vermietung der Immobilien im Rahmen der Regelungen der §§ 146 ff. ZVG. Dies umfasse keinesfalls die Energieversorgung der einzelnen Mieter und Pächter.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche aus Vertrag kämen nicht in Betracht, weil die Parteien unstreitig keinen Vertrag abgeschlossen hätten. Der Beklagte sei auch nicht in einen von der Klägerin behaupteten (Grundversorgungs-) Vertrag mit den Grundstückseigentümern eingetreten, da die Beschlagnahme nicht den auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb des Schuldners umfasse. Auf die Frage, inwieweit der Zwangsverwalter befugt sein könne, den Betrieb dennoch fortzuführen, komme es nicht an, denn die Klägerin sei trotz richterlichen Hinweises für eine Fortführung des Betriebs beweisfällig geblieben. Für den 3-Monatszeitraum 01....

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