Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen 2 O 2302/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen XI ZR 66/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bremen - 2. Zivilkammer - vom 21.6.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 23.647,25 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 20.12.1994 bis zum 31.12.1998 sowie von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.1999 zu zahlen sowie

2. eine Abrechnung zu erstellen, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes gerecht wird und berücksichtigt,

a) dass der Darlehensvertrag vom 05./7.12.1994 wegen der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinses gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deswegen von einem Zinssatz i.H.v. 4 %jährlich auszugehen ist,

b) dass die Zinsdifferenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz (4 % jährlich) und den tatsächlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages geltend. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob der Vertrag den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetztes entspricht.

Die Parteien schlossen im Dezember 1994 einen Darlehensvertrag, mit welchem die Beklagte dem Kläger den Erwerb eines Gesellschafteranteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [...] (im folg.: GbR). Die GbR hatte eine Immobilie erworben, wobei die hierzu erforderlichen Geldmittel durch die jeweils finanzierten Einlagen der Gesellschafter aufgebracht wurden.

Der Kläger unterzeichnete am 7.12.1994 einen ihm von den Geschäftsführern der GbR übersandten Darlehensvertrag mit der Beklagten als Darlehensgeberin, welcher von der Beklagten bereits unterzeichnet war. Der Vertrag bezog sich auf ein Darlehen von 462.500 DM, sah einen Zinssatz vor i.H.v. "0,75 % p.a. über der Rendite von A. - Pfandbriefen mit 10-jähriger Laufzeit." Weiter hieß es in dem Vertrag: "Die Festlegung des Zinssatzes erfolgt durch die Bank am 2. Geschäftstag vor der Auszahlung." Der Auszahlungskurs sollte 100 % betragen. Der Vertrag wurde mit einem Begleitschreiben vom 6.12.1994 übersandt, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 14.12.1994, gerichtet an die GbR zu Händen ihres Gründungsgeschäftsführers K. teilte die Beklagte mit:

"Bezugnehmend auf das zwischen Ihnen und dem Rechtsunterzeichner am heutigen Tage geführte Telefongespräch bestätigen wir Ihnen folgende Konditionsvereinbarung ...

Zinssatz: 6,95 % p.a.

Kurs: 90 %.

Tilgung: 1 %p.a. ab 1.1.1995

anfängl. eff. Jahreszins nach PAngV: 8,91 %.

Zinsbindung bis: 31.12.2004"

Nach Unterzeichnung und Rücksendung dieses Schreibens durch die Gründungsgeschäftsführer der GbR G. und K. wurde das Darlehen am 20.12.1994 i.H.v. 416.250 DM an die Immobilienfondsgesellschaft ausgezahlt.

Ende 1996 kam es zwischen den Gesellschaftern der GbR und der Beklagten zum Streit über die Vergabe der Darlehen, wobei die Gesellschafter geltend machten, sie seien durch angeblich wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten (Verzicht auf Selbstauskünfte entgegen § 18 KWG) zu für sie ungünstigen Vertragsabschlüssen verleitet worden. Am 20.1.1997 schlossen sie einen Schiedsvertrag ab. Die Schiedsklage der Gesellschafter mit den Anträgen auf Zahlung der Zinsdifferenz im Vergleich mit Abschlüssen unter günstigeren Konditionen und Anpassung der Darlehensverhältnisse auf das "heute für einen 8-jährigen Festzinssatzkredit bestehende Zinsniveau", hilfsweise Entlassung aus den Verträgen, wies das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 12.5.1997 ab.

In dem hier vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger Rückzahlung des Disagios sowie erneute Abrechnung des Kreditvertrages auf der Grundlage eines Zinssatzes von 4 %, indem er die Auffassung vertritt, der Darlehensvertrag sei unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d und e VerbrKrG zustande gekommen, da das Disagio falsch und der effektive Jahreszins nicht angegeben seien. Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen und erhebt die Einrede der Rechtsskraft des Schiedsspruchs.

Das LG hat mit Urteil vom 21.6.2007 die Klage abgewiesen und ausgeführt, ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1e VerbrKrG liege nicht vor. Für den Kläger habe, als er den Darlehensvertrag am 7.12.1994 unterzeichnet habe, kein Zweifel bestehen können, dass Disagio und Zinssatz noch zu vereinbaren seien. Die anschließend von den Gründungsgesellschaftern entwickelten Akti...

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